Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 23.06.1964 – 1 StR 210/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_ 210/64 2171 077
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Uhrmacher Heinz T EEE zu: geboren an EEE 1925 in zw Schlesien, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms » Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr, Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. März 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. März 1964 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.) Die Verfahrensrügen.
a) Der Angeklagte bestreitet die Glaubwürdigkeit der 14jährigen Zeugin Brigitte MB. Er hat mit Schreiben vom 2. März 1964 "zum Zwecke einer ganz genauen Überprüfung der Glaubwürdigkeit und ihres Geisteszustandes" "Antrag auf Obersachverständigengutachten" gestellt. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Er wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.
Durch die Nichtbescheidung des Antrags hat der Vorsitzende der Strafkammer, wie die Revision mit Recht rügt, gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen (§ 219 StPO). Dieser Verstoß kann jedoch nach Sachlage die Revision nicht begründen.
Da der Bewcisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde, ein Gerichtsbeschluß darüber auch nicht ergangen ist, liegt der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht vor. Aus den Umständen ist überdies zu entnehmen, daß jedenfalls der Verteidiger bewußt auf den Antrag nicht zurückgekommen ist, ihn also in der Hauptverhandlung nicht mehr weiter verfolgen wollte. Der Verteidiger trägt zwar in der Revisionsbegründung vor, daß er von dem Antrag des Angeklagten keine Kenntnis gehabt habe und ihn daher in der Hauptverhandlung nicht habe wiederholen können. Er hatte aber ebenfalls, nämlich mit Schriftsatz vom 3. März 1964, den in gleiche Richtung gehenden Antrag gestellt, "noch eine bei Gericht anerkannte Psychologin als Sachverständige zu hören" die "ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte MB abgeben" sollte,
Auch hierüber hat der Vorsitzende nicht entschieden. Der Verteidiger mußte erkennen, daß die Strafkammer auf den Antrag nicht eingehen wollte. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte, da ihm die Möglichkeit zur Vorbercitung seines Gutachtens hätte gegeben werden müssen, dic Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung erfordert. Daß die Strafkammer aus diesem Grunde die Verhandlung nicht aussetzen, sondern sich nur des bereits gcladenen Sachverständigen Dr. Sell bedienen wollte, kann für den Verteidiger im Laufe der Hauptverhandlung nicht zweifelhaft geworden sein. Wenn er unter diesen Umständen
(vgl. BGHSt 1, 286) den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht wiederholte, so muß darin ein Verzicht auf diesen Antrag gefunden werden.
Ob dies bei der gegebenen Sachlage auch für den Angcklagten selbst gilt und schon damit die rechtliche Möglichkeit entfällt, die Revision auf die Verletzung des § 219 StPO zu stützen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Verfahrensverstoß könnte die Revision nur dann begründen, wenn in dem Übergehen des früher gestellten Antrags zugleich ein Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) enthalten wäre (BGH Urteil vom 5. Mai 1953, 1 StR 192/53; OLG Köln NJW 1954, 46 Nr. 23). Das ist nicht der Fall. Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der zur Zcit der Hauptverhandlung fast 14 Jahre alten Zeugin Brigitte MB den Psychologen Prof. Dr. Sell als Sachverständigen gehört, der ihr als erfahren bekannt war. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, drängte sich ihr nicht auf, Auch die Revision vermag keine Umstände anzuführen, die den Tatrichter dazu hätten veranlassen müssen. Von der schwachen geistigen Begabung des Mädchens ist auch der vernonmene Sachverständige ausgegangen, Sie allein legte die Anhörung ceincs weiteren Sachverständigen nicht nahe, ,
b) Die Strafkammer, die den Polizeimeister Lin über das Zustandekommen der Aussage der Zeugin MB vor der Polizei vernommen hat, war nicht gedrängt, von sich aus auch den bei der polizeilichen Vernehmung noch anwescnden Polizeibeamten HOW zu vernehmen; denn sie
hiclt die Vorkommisse bei der Vernehmung des Mädchens für völlig geklärt. Es fehlte jedes Anzeichen dafür, und auch die Revision trägt dazu nichts vor, daß Höhlriegel zu jenem Punkt etwas anderes aussagen werde als IB. Die Strafkammer hat deshalb dadurch, daß sie nicht auch Ha vernann, ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
c) Soweit die Revision im übrigen die Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung rügt, gibt sie nicht an, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen sollen. Die Rügen sind damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Auf die Behauptung, daß an vernommene Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision grundsätzlich nicht gcestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Unzulässig sind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die im Rahmen dieser Rügen vorgebracht werden (§ 337 StPO).
2.) Zur Sachrüge.
Ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils hat sich bei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge nicht ergeben. Die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetzc liegen in Wirklichkeit nicht vor. Der Senat vermag auch in der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu finden, insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer keine ins Gewicht fallenden Milderungsgründe gesehen hat. Bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, durfte das Landgericht auch außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegende Umstände berücksichtigen. Daß es sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
Die Revision ist daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Senat hielt es jedoch für angebracht, die seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft gem. § 60 StGB ganz auf die Strafe anzurechnen.
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer Sanders