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BGH Urteil vom 22.05.1958 – 1 StR 533/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ersucht in einen Ermittlungsverfahren die
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Stestsanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung
das Amtsgericht, sie um die Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amtsrichters keine richterliche Handlung, die gealenet rg die Verjährung
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der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen. ı StR 533/57 I. Amtsgericht Dinkelsbühl
Beschluß des BGH vom 22. Mai 1958 II. Bayer. ObLG
Beschluß
In der Strafsache gegen
1.) den ältprodukterhändler Friedrich sp aus DD -
GB, zeboren an 597 in Ss 2.) den Äsurermeister Filli L Em aus rw, dor:
geboren am EEE 1924,
wegen nmbefugten Bauens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung äes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 1958
beschlossen:
‚sresuchat in einem Ermittlungsverfabren die Staaisanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das Amtsgericht, sie.um die Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amterichters keine richterliche Handlung, die geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen.
Gründe§
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Das Amtsgericht Dinkelsbühl verurteilte die beiden Angeklagten und den früheren Mitangeklagten ME, die rechtzeitig gegen Sirafbefehle Einspruch erhoben hatten, wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB in Verbindung mit § 6 der Bayerischen Bauordnung zu Geldstrafen. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revisionen der Beschwerdeführer GBund I zu entscheiden hat, vertritt die Auffassung, de3 die Straftaten
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bereits verjährt waren, ale das Amtsgericht die Strafbefehle erlassen hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dabei zu entscheiden, ob die nachstehenä erörterte richterliche Handlung geeignet war, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen (§ 68 StGB): Die Staatsanwaltschaft Arsbach, die das Strafregister für die Angeklagten zu führen hat, über- “ sandte ihre Strafakten im rmittlungsverfahren an das Amtsgericht Dinkelsbühl "mit der Sitte, zwecks Unterbrechung der Verjährung die Erholung der Straflisien der Beschuldigten anzuordnen", Daraufhin verfügte das Antsgerichti: "Die Steatsanwaltschaft Ansbach wird un Beiziehung eines Strafregisterauszuges für die Beschuldigten gebeten". Daß aus dem Strafregister Auskünfte zu diesem Strafverfahren erteilt wurden, ist sus den Akten nicht ersichtlich.
I. Das Beyerische Oberste Landesgericht möchte verneinen, dal die richterliche Handlung geeignet war, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen. Es sieht sich hieran, durch die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 Str 582,52 vom
12. Februar 1953 (Verk R Samml 5, 198) gehindert. In ihr
ist unter Verweisung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts Rost 41, 356 unä 65, 82 ausgeführt, daß die von Amtsgericht angeordnete Jinholung eines Strafregisterauszuges eine Kaßnahme darstelle, die gesignet gewesen sei, den Fortgang des Zrmittlungsveriahrens zu fördern. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Anoränung auch von der Staatsanwaltschaft habe getroffen werden können und daß sie neben der Förderung des Verfahrens auch der Unterbrechung der Verjährung gedient habe. Die Anordnung unterbreche daher im Simme des § 68 StGB die Verjährung der Strafverfolgung.
Der Vorlagebeschluß geht davon aus, daß in dem Urteil vom 12, Februar 1953 die Auffassung vertreten sei, daß das
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Yorst=henäe auch dann gelte, wenn die die Einholung des Strafre,isierauszuges beantragende Staatsanwalischaft selbst das strafregister für den Beschuldigten führe; denn das der Entacheidung des 4: Senats zugrurde liegende Verfahren habe
in gleicher Weise wie die vorgelegte Sache diese Besonder-
neit aufgewiosen.
Dies ist in dem Urteil des 4. Senats allerdings nicht ausdräicklich ausgesprochen; €8 ergibt sich jedoch aus den vom Beyerischen Obersten Landesgericht beigezogenen, dem Senat vorliegenden Sachakten. ir hält dengemäß die Vorauseetzungen des § 120 GVG für gegeben (vgl. 4 StR 395/57 vom 24. Oktober 1957 - acHst 11, 31 -)-
II. Der Senat ist in "!bereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der sinung, daß die erwähnte Ver-Tügung des Amtsgerichts Dinkelsbühl die Verjährung der „trafverfolgung nicht unterbrochen hat.
Nach § 68 StGB wird die Verjährung der Strafverfolgung durch jede Eandlung des Richters unterbrochen, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. sine solche richterliche Handlung liegt dann vor (vgl. u.a. 36HSt 9, 198, 203), wen sie bestimmt und geeignet ist, die Erledigung der Strafsache zu fördern und damit der Verfolgung der zur Untersuchung stehenden Straftat dient. Dabei ist zu bedenken, daß die in § 68 StGB vorgesehene Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme von der in § 67 StGB enthaltenen Regel darstellt, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit eusgrschlorsen sein soll, so daß § 68 StGB eng auszulegen
unä loyal zu handhaben ist.
3ei Beachtung dieser Grundsätz dee Amtsgerichte Dinkelsbühl zur Unterbrechung der Verjährung
nicht geeignet.
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iislt die Staatsanvweltschaft die Beifligung der Strafvegisterzuszüge für ais Buschuidigten für erforderlich, so hätte sie selbst die Auszüge aus dem von ihr geführten Strafregister herbeiziehen sollen. Indem die Staatsanwaltschaft statt dessen das Amtsgericht bat, sie um dis Einholung der Vorstrafen zu ersuchen, ging sie das Amtsgericht um eine jaßnahme an, derer Durchführung allein in ihrer Hard lag, weil das Strafregister von ihr geführt wird. Die Verzüsung des äAmtsrichters entbehrte infolgedessen j>glichen für die Untersuchung sachdienlichen Gekalts; sie stellt sich sls eine überflüssige Maßnahme der. Sowohl das srsuchen der Stastsamvaltschaft wie die Verfügung des Richters erschöpften sich iı sinam inbaltloser !iin- und Hersenden der Akten, das gen Vort:srg des Verfahrens nicht fördern konnte; sie dienten nur äer Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit den Diule, die Löglieikeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeib oftleuzunslten.
Solche völlig Überflüssigenäkte ohne 'Förderungszweck sind aber nicht geeignet, die Strafverfolgungsverjährung zu wnterbrechen. Dies hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluß 3G18t 9, 198, 203 am Schluß des Abschnitts e unter Hinweis auf RGSt 62, 426; 21, 308 sowie die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts NJW 1952, 516 Nr. 28 und des Oberlandesgerichts Köln NW 1953, 757 Ar. 21 zutreifend ausgesprochen (vgl. außerdem u.a. Oberlandesgericht Köln \gW 1953, 157 Kr. 285 Oberlandesgericht Bremen :IJW 1954, 45 ir. 20; Oberlundesgericht Schleswig ZDR 1956, 758 Ur. 734).
Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage: Ersucht in einem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft,
die selbst das Sirefregister Tür Gen Beschuldisten führt, vuur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das äutsgericht,
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eie um die Einholung eines Strafregieterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amtsrichters keine richterliche Handlung, die geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrochen.
Der 4. Strafsenat ist der Auffassung des erkennenden Senats beigeisreten; er hat erklärt, deß er, soweit das Urteil 4 StR 582,52 entgegenstehe, an ihm nicht mehr festhalte.
Die Entscheidung entspricht dem antrag des Generalbundessnwalis.
Dr. Poetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger
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