Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 02.10.1951 – 1 StR 193/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_S6R 193/51
ImNamen des Velkes
‘ In der Strafsache gegen
‚den. früheren Xriminalsekretär Karl Friedrich OD aus IB, geboren an @. ED ED in CD Ldkrs.. OMEEREEED ;
wegen , Körgeprerletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Ir. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. U bei.der Verkündung als Vertreter der Bundeseneltechaft, . Justizangestellter WB als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkenrt:
Auf die Revisin des Angeklagten wird das Urteil < des “andgerichts München II vım 7. Dezember 1950 aufgeh’ben.
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen,
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen "eines in einer Vielzahl von Fällen begangenen Vergehens der Körperverletzung im Amte, rechtlich zusamnentreffend mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, in Verbindung mit Art 1 und 2 des Gesetzes Ar 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. kai 1946" zu einer Gefängnisstrafe ven einen Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Lendgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausge-
gangen, der Angeklagte habe Zik’Kriminalsekreiär der Ge--
stapo in Bregenz von Jahre 1942 an bis zu seiner Abkommandierung von Bregenz am 15. März 1945 Ostarbeiter,
die strafvarer Handlungen verdächtigt und daher festge-
nommen worden waren, bei Gelegenheit ihrer Vernehmung
im Polizeigefüngnis in Bregenz in nicht mehr feststell-
barer Zahl, entweder selbst vorsätzlich misshandelt
cder durch seinen Dolmetscher misshandeln lassen, Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision
eingelegt. Die mit ihr erhobene Verfahrensbeschwerde
ist allerdings unzulässig, weil in der Revisinnsbegrün-
“ dung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 S 2 StPO
die den kangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben .
sind. Dagegen ist die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben.
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Bei jeder in zulässiger Weise eingelegten Revision ? hat d=s Rechtemittelgericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verfahren ein rechtliches Hindernis entgegensteht (Rest Bd 67 S 55). Diese Nachprüfung ergibt, dass die Strafverfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur last gelegten Vergehen der Körperverletzung i im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung : durch Verjährung ausgeschlossen ist, "
Das Landgericht hat allerdings darüber keine 3 genauen Feststellungen getroffen, waın der Angeklagte die als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit ge- ‚fährlicher Körperverletzung beurteilten Handlungen im ; einzelnen begangen hat. Aus den Darlegungen des Urteils; geht aber doch soviel hervor, dass sie jedenfalls in den! Zeitraum von Anfang 1942 bis zur Abkommandieruig Ex des Angeklagten von Bregenz em 15. März 1945 fallen. Die Strafkamner hat weiter angenommen, dass auf die Handlungen des Angeklagten die Art 1 und 2 des Bayer. Gesetzes ir 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten (GVBL 1946 3 182) anzuwenden seien. Ob das zutreffend ist, braucht nicht entschieden zu werden, Tenn auch wenn man dem zustimmt, begann die Verjährungsfrist, die nach’§ 67 Abs 2 StGB fünf Jahre-. beträgt, am 1. Juli 1945 wieder zu laufen. Die erste richterliche Handlung, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet war und die Verjährung gemäss § 68 StGB hätte unterbrechen können, fand am : 28. September 1950 statt, als der Vorsitzende der 2
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Strafkammer die Zustellung der Anklage an den Angeklagten verfügte. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten.
Das La ndgericht ist allerdings der Meinung, die Verjährung sei gemäss § 68 StGB auch dadurch unter-. brschen worden, dass im Jahre 1949 vom Bezirksgericht in Bregenz Zeugen über die Misshandlungen vernommen worden seien, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Diese Auffassung ist rechtsirrig, Die Vorschrift des § 68 StGB bezieht sich nur auf den innerdeutschen Rechtszustand, wie ihn das StGB für die Durchsetzung seiner Bestimmungen voraussetzt. Unter den Handlungen des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet sind, können also nur Handlungen eines Richters verstanden werden, der seine Befugnisse aus den Vorschriften des GVG herleitet. Handlungen von Gerichten und Richtern im Ausland sind mithin nicht geeignet, die Verjährung
gemäss § 68 StGB zu unterbrechen. In der Rechtsprechung
ist die Frage bisher ohne ausdrückliche Behandlung dahin beantwortet worden, dass nur Handlungen eines deutschen Richters, d.h. eines Richters, der seine
Befugnisse aus dem innerdeutschen Rechtszustande her-
leitet, die Wirkung des § 68 StGB haben, können. So
“spricht schon die Entscheidung RGSt BA 11 S 364 von der allein entscheidenden Tatsache, dass "ein deutscher
Richter" eine auf die Unterbrechung der Verjährung abzielende Handlung vornehme. RGSt Bd 31 S 570 führt
ganz allgemein aus, es könne keinem Zweifel unter-.
liegen, dass der § 68 StGB, wenn er ven Handlungen
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des Richters spreche, die wegen der begangenen
Taten gegen den Täter gerichtet seien, hier nur
„ die mit der Ausübung der Rechtspflege betrauten richterlichen Beamten im Sinne des ersten Titeis
des GVG im.Auge habe, Der erkennende Senat hat
für den ähnlich liegenden Fali des § 69 'steB °
in dem Urteil BGHSt Bd 1 5 84, 89 dahin entschieden, Gass nur der innerdeutsche Rechtszustand
dafür massgebend sein könre, ob und für welche
Zeit die Verjährung ruht, Auch im Schrifttum findet sich nur die Ansicht, dass ausschliesslich Handlungen eines inländischen Richters eine die Verjährung ° unterbrechende Wirkung haben können (Niethammer vb. Olshausen 12, Aufl Ann 1; Nagler im Leipz Kom 6. Aufl Ann 1). Die von einem Richter des Bezirksgerichts in Bregenz im Jahre 1949 vorgenommenen Handlungen haben also entgegen der Annahme des Landge-Tichts die Verjährung nicht unterbrochen. Die Strafverfolgung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungen im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist darum verjährt,
Im Urteil BGHSt Ba 15 84, 89 hat der Senat dahin entschieden, dass die Verjährung auch während der Zeit ruht, in der auf Grund des Art I MR Nr 2. den zur Strafverfolgung berufenen deutschen Gerichten die Amtsgewalt entzogen war (Anmerkung vn v. Weber zu dem Urteil in MDR 1951 S 499), Auch die Berücksichtigung üleses Ruhens ändert hier nichts am
Eintritt der Verjährung. Der Angeklagte hatte,
wie die £rmittlungen des Senats ergeben haben,
in der Zeit vom 1. Juli bis 28, September 1945 keinen inländischen Wohnsitz. Sein letzter inländischer Wohnsitz war Füssen (Allgäu). Das Amtsgericht
in Füssen war also damals für die Untersuchung und Entscheidung der Sache örtlich zuständig (§ 8 Stpo). Dieses nahm auf Weisung der örtlichen Militärregierung am 5. September 1945 seine Tätigkeit in Strafsachen wieder auf, so dass mindestens von diesem Augenblick an die Verjährungsfrist zu laufen begann und daher in jedem Falle am 28. September 1950 schon abgelau- . fen war.
Die Anklage ist allerdings von der Auffassung ausgegangen, dass die Handlungen des Angeklagten zugleich ( § 73 StGB ) den Tatbestand der Aussageerpressung (§ 343 StCB) verwirklichen, Da die Ver-' Jährungsfrist insoweit zehn Jahre beträgt (§ 67 Abs 1 StGB), könnte das Verfahren nicht eingestellt werden, wenn die sachliche Nachprüfung des Urteils ergäbe, dass das Landgericht den § 343 StGB rechtsirrtümlich nicht angewendet hat. Insoweit zeigt sich jedoch
kein den Bestand des Urteils gefüährdender Rechtsfeh-
ler. Das Landgericht hat nicht die Überzeugung gewin-. nen können, dass der Angeklagte die Misshandlungen, die es für erwiesen erachtet hat, begangen habe, um von den Opfern Geständnisse oder Aussagen zu.erpressen.
$s hält nicht für ausgeschlossen, dass er sich aus Ärger
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über das Verhalten der Festgenommenen ‚oder aus Wut über Äusserungen allgemeiner Art, die seiner politischen Ansicht widersprochen hätten, zu den Misshandlungen habe; hinreissen lassen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegendenTarlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es muss daher mit dem Landgericht davon aus- ° gegangen werden, dass dem Angeklagten das Verbrechen der Aussageerpressung nicht nachgewiesen ist. Für die _ ihm denach allein zur Last liegenden Vergehen ist die Verjährungsfrist abgelaufen, Das Verfahren ist darum . unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustel-
Richter Dr. Peetz Dr. Geier
Glenzmann Jagusch