Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 31.10.1958 – 1 StR 417/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche, Sammlung: ja 2318. 095 StGB § 6§ 5 StPO § 4:3 Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 8420) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte ‚Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die, Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen, BCH,BeschLv. 31. Oktober 1958 -— 1 StR 417/58 - I. AG. Oppenheim \ II. OLG Koblenz up arte En übe Mr den rel Dun A Dan Dil kn In der Strafsache gegen 1.) den Schiffseigner Karı K EEE au: NE dort geboren am ED '355; 2.) den Schiffseigner Heinrich GC WW aus TB dort geboren am ED 9:3; wegen Übertretung der Meldeordnung von Rheinland-Pfalz hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generslbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1958 beschlossen: Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen. Die beiden Angeklagten waren beschuldigt, § 25 Abs. 3 der Landesverordnung von Rheinland/Pfalz über das Meldewesen (Meldeoränung) vom 2. September 1949 (GVBl-I, 441) übertreten zu haben. Tas Oberlandesgericht Koblenz, das über die von der Amtsanwaltschaft eingelegte Revision zu entscheiden hat, will das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung (§ 67 Abs. 3 StGB) einstellen. Es hat dabei über die Frage zu entscheiden, ob die Verjährung der Strafverfolgung durch die nachfolgend geschilderte richterliche Handlung unterbrochen wurde (§ 68 StGB): Während des polizeilichen Emittlungsverfahrens übersandte die Gendarmeriestation NEED die Akten an den Amtsrichter in Oppenheim mit dem Ersuchen, eine Unterbrechung der Verjährung veranlas.en zu wollen. Der Amtsrichter traf daraufhin eine Verfügung, durch die er den Gendarmerieposten in Weisel um Vernehmung der dort wohnteften Vermieter zum Tatbestand des § 25 Abs. 3 der Meldeordnung ersuchte. Das Oberlandesgericht meint, diese richterliche Handlung sei keine Untersuchungshandlung im Sinne der §§ 162 ff StPo, da der Richter die Untersuchung nicht selbst vorgenommen hat. #5 müchte daher verneinen, daB durch diese richterliche Handlung die Verjährung unterbrochen wurde. Daran sieht es sich äurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle - 188 71/57 - vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114) gehindert. In ihr ist - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes 4 StR 582,752 vom 12. 2. 1953 (VRS 5, 198) - ausgeführt, daß ein vom Amtsrichter auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizei gegebener Auftrag, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, die Verjährung der Strafverfolgung unterbreche. Der Vorlagebeschluß geht davon aus, es mache keinen Unterschied, ob im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine richterliche Handlung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erbeten wird, und ob an den Amtsrichter ein inhaltlich bestimmtes mu . u u u Ersuchen gerichtet wird oder ob er nur allgemein darum gebeten wird, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen. Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 GVG sind gegeben. Der Senat ist der Ansicht, daß die erwähnte Verfügung des Amtsgerichts Oppenheim die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen hat. 1.) Die Polizeibehörde durfte den Amtsrichter im vorliegenden Fall unmittelbar ersuchen, eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB vorzunehmen. Sie führte die Ermittlungen in einer Übertretungssache und legte nach deren Abschluß die Akten gemäß § 413 StPO dem Amtsgericht Oppenheim mit dem Antrag auf Erlaß von Strafverfügungen vor (§ 1 des Gesetzes Nr. 164 des Landes Rheinand-Pfalz - GVBl 1950, 309). Im Strafverfügungsverfahren h
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Nachschlagewerk: ja Antliche, Sammlung: ja 2318. 095
Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 8420) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte ‚Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die, Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen,
BCH,BeschLv. 31. Oktober 1958 -— 1 StR 417/58 - I. AG. Oppenheim \ II. OLG Koblenz
up arte En übe Mr den rel Dun A Dan Dil kn
In der Strafsache
gegen
1.) den Schiffseigner Karı K EEE au: NE dort geboren am ED '355;
2.) den Schiffseigner Heinrich GC WW aus TB dort geboren am ED 9:3;
wegen Übertretung der Meldeordnung von Rheinland-Pfalz
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generslbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1958 beschlossen:
Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.
Die beiden Angeklagten waren beschuldigt, § 25 Abs. 3 der Landesverordnung von Rheinland/Pfalz über das Meldewesen (Meldeoränung) vom 2. September 1949 (GVBl-I, 441) übertreten zu haben. Tas Oberlandesgericht Koblenz, das über die von der Amtsanwaltschaft eingelegte Revision zu entscheiden
hat, will das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung (§ 67 Abs. 3 StGB) einstellen. Es hat dabei über die Frage zu entscheiden, ob die Verjährung der Strafverfolgung durch die nachfolgend geschilderte richterliche Handlung unterbrochen wurde (§ 68 StGB): Während des polizeilichen Emittlungsverfahrens übersandte die Gendarmeriestation NEED die Akten an den Amtsrichter in Oppenheim mit dem Ersuchen, eine Unterbrechung der Verjährung veranlas.en zu wollen. Der Amtsrichter traf daraufhin eine Verfügung, durch die er
den Gendarmerieposten in Weisel um Vernehmung der dort wohnteften Vermieter zum Tatbestand des § 25 Abs. 3 der Meldeordnung ersuchte.
Das Oberlandesgericht meint, diese richterliche Handlung sei keine Untersuchungshandlung im Sinne der §§ 162 ff StPo, da der Richter die Untersuchung nicht selbst vorgenommen hat. #5 müchte daher verneinen, daB durch diese richterliche Handlung die Verjährung unterbrochen wurde. Daran sieht es sich äurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle - 188 71/57 - vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114) gehindert. In ihr ist - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes 4 StR 582,752 vom 12. 2. 1953 (VRS 5, 198) - ausgeführt, daß ein vom Amtsrichter auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizei gegebener Auftrag, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, die Verjährung der Strafverfolgung unterbreche.
Der Vorlagebeschluß geht davon aus, es mache keinen Unterschied, ob im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine richterliche Handlung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erbeten wird, und ob an den Amtsrichter ein inhaltlich bestimmtes
mu . u
u u
Ersuchen gerichtet wird oder ob er nur allgemein darum gebeten wird, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen.
Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 GVG sind gegeben.
Der Senat ist der Ansicht, daß die erwähnte Verfügung des Amtsgerichts Oppenheim die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen hat.
1.) Die Polizeibehörde durfte den Amtsrichter im vorliegenden Fall unmittelbar ersuchen, eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB vorzunehmen.
Sie führte die Ermittlungen in einer Übertretungssache und legte nach deren Abschluß die Akten gemäß § 413 StPO dem Amtsgericht Oppenheim mit dem Antrag auf Erlaß von Strafverfügungen vor (§ 1 des Gesetzes Nr. 164 des Landes Rheinand-Pfalz - GVBl 1950, 309). Im Strafverfügungsverfahren hat die Polizei bis zur Abgabe ihrer Akten an das Amtsgericht die Stellung der Staatsanwaltschaft. § 413 StPO dient dazu, das Strafverfahren in Fällen von minderer Bedeutung zu vereinfachen. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn man verlangen wollte, daß die Polizei ihre Anträge nur über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zuleiten darf (vgl. OLG Hamm in VRS 10, 2175 12, 43): Da die Polizei ihre Ermittlungen nicht vor Ablauf der Ver-Jährungsfrist abschließen konnte, durfte sie eine richterliche Unterbrechungshandlung bei dem für den Erlaß der Strafverfügungen zuständigen Amtsgericht Oppenheim anregen.
2.) Das an die Polizeibehörde in Weisel gerichtete Ersuchen des Amtsgerichts, die Vermieter der Angeklagten als Zeugen zu vernehmen, ist eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 Stq
Diese Frage, die das Oberlandesgericht Koblenz verneinen will, ist nicht nur vom Oberlandesgericht Gelle in der Entscheidung vom 24, 7. 1957 (GA 1958, 114) sondern auch vom Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 582/52 vom 12. 2. 1953 (VRS 5, 198) - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 356; 65, 82) - bejaht worden.
Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen,. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz, die Tätigkeit des Richters im Ermittlungsverfahren sei nur denn eine "richterliche Handlung" im Sinne des § 68 StcB, wenn der Richter selbst "untersucht", findet im Gesetz keine Stütze.
§ 63 StGB legt nach seinem klaren Wortlaut jeder Handlung des Richters die Wirkung bei, daß sie die Verjährung unterbricht, wenn diese Handlung "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" ist. Eine weitergehende Beschränkung enthält § 68 StGB nicht. Insbesondere 1äßt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen, daß der Richter, wenn er die Vernehmung eines Zeugen für erforderlich hält, sie selbst durchführen müsse. Auch ein Beschluß, der eine Vernehmung durch die Polizei anordnet, ist eine Handlung des Richters, die bestimmt und geeignet sein kann, das Strafver- ‚fahren zu fördern und damit der Verfolgung der zu untersuchexden Tat zu dienen; sie ist "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet",
5.
Daß dies nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt, kann nicht bezweifelt werden; daß für die Tätigkeit des Richters in Ermittlungsverfahren andere Grundsätze anzuwenden seien, ist nicht einzusehen. Für das Ermittlungsverfahren bestimmt sich die Tätigkeit des Amtsrichters nach den §§ 162 f£ StPN. Diese Bestimmungen der Verfahrensordnung nennen aber nur die Voraussetzungen, unter denen der Richter bereits im vorbereitenden Verfahren tätig werden kann; sie begrenzen nicht den Inhalt der richterlichen Handlungen (RGSt 65, 82).
Dem Yberlandesgericht Koblenz ist zwar zuzustimmen, daß das an die Polizei gerichtete Ersuchen des Richters, einen Zeugen zu vernehmen, keine richterliche Untersuchungshandlung im strengen Sinne ist, weil der Richter nicht selbst untersucht. Darauf kommt es aber nicht an. Für die Anwendbarkeit des § 68 StGB ist allein erforderlich, daß der Richter handelt, und daß seine Handlung zulässig und das Verfahren zu_ fördern geeignet und bestimmt ist (vgl» Usa. BGHSt 9, i98, 203)
' Im vorliegenden tulle ist demnach eine Unterbrechung
der Verjährung zu bejahen; denn die Vernehmung der Vermieter war zur Förderung des Verfahrens geeignet und bestimmt. Daß
der Aämtsrichter daneben durch seinen Beschluß die Verjährung zu unterbrechen beabsichtigte, vermag daran nichtszu ändern.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Amtsrichter im vor-
liegenden Fall die Zeugen nicht selbst vernehmen konnte, da
sie nicht in seinem Gerichtsbezirk wohnten und ein Fall der Nach-
eile nicht vorlag
3.) Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage dahins
Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernelmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Verjährung ist beim Bundesgerichtshof rechtzeitig unterbrochen worden,
Dr. Geier Dr. Feetz Mantel
Werner Martin