Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.1972 – 4 StR 55/72Zitiert von 2
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
- BGH, 24.08.1972 – 4 StR 292/72Zitiert von 2
- BGH, 13.02.1975 – 4 StR 537/74
- BGH, 10.01.1978 – 5 StR 383/77
- BGH, 23.03.1973 – 2 StR 390/72
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 21.11.2017 – 2 Rb 4 Ss 699/17
- OLG Schleswig, 20.06.2016 – 2 Ss OWi 52/16 (37/16), 2 SsOWi 52/16 (37/16)
- OLG Zweibrücken, 14.09.2010 – 1 SsRs 21/10, 1 Ss Rs 21/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29#abs-1 (1) Hat jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/29#abs-2 (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.