Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 20.09.1979 – 4 StR 364/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

12 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 364/79 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Bauführer Horst K U; aus Dein, dort geboren am EEE, .

wegen Untreue u.a.

g

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.September 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE» aus WEEmEEEEEr

als Verteidiger,

Justizangestellte emp _ - als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1978

1. in den Fällen II A 2 und 3 der Urteilsgründe : (Fälle Le und JE) aufgehoben ; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt, |

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids, Untreue in zwei Fällen, Urkundenfälschung und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt den Einwand der Ver-Jährung, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. |

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

I. Verjährung

Nach den Urteilsfeststellungen sind die in den Fällen IIA 1 bis 4 abgeurteilten Straftaten im Jahre 1968 begangen und beendet worden. Da die Verjährungsfrist bei allen diesen Taten fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB aF, § 78

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/4-str-364-79#rd_3

Abs. 3 Nr. 4 StGB nF), ist deshalb die Strafverfolgung, soweit die Verjährung nicht unterbrochen worden ist, im Jahre 1973 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung ist aber nur in den Fällen IIA 1 und 4 der Urteilsgründe erfolgt. In den anderen beiden Fällen besteht daher das Verfahrenshindernis der Verjährung.

1. Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden sind, gilt das frühere Recht (Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Nach dem damals gültigen § 68 Abs. 1 StGB aF konnte die Verjährung nur durch eine richterliche Handlung unterbrochen werden, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet war. Ausweislich der Akten sind vor dem 1. Januar 1975 nur zwei solche richterliche Handlungen vorgenommen worden: der Erlaß des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 17. November 1969 (Bd. I Bl. 68 d.A.) und der Erlaß des

Beschlagnahmebeschlusses vom 14. November 1974 (Bd. III

Bl. 93 d.A.). Die Anklage wurde erst am 19. November 1976 erhoben. |

2. Im Falle II A 1 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil Bee) ist die Verjährung durch diese beiden

Beschlüsse unterbrochen worden.

a) Der Beschluß vom 17. November 1969, in welchen

die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und die Be-

schlagnahme seiner Kontenunterlagen bei dem Bankhaus

WERRER & Co KG. angeordnet wurde, betraf die dem Angeklagten in diesem Fall zur Last gelegte Tat. Denn mit dieser Dürchsuchung und Beschlagnahme sollten, wie aus dem Vermerk der

2)

Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 1969 (Bd. I Bl. 50 d.A.) und der Antragsschrift vom 12. November 1969 (Bd. I Bl. 66 d.A.) hervorgeht, die Unterlagen über die Verwendung der von den Geschädigten gezahlten Beträge sichergestellt werden. Zu diesen gehörten - das ergab sich aus den Angaben | der Zeugin Los, deren Strafanzeige vom 6. Oktober 1969 das Verfahren gegen den Angeklagten ausgelöst hat (Bd. I Bl. 1 ff d.A.) - auch die Gelder, die der Angeklagte an die geschädigte Witwe BEER weiterzuleiten hatte. Der Beschluß hat deshalb die Verjährung in diesem Fall unterbrochen.

b) Auch der Beschlagnahmebeschluß vom 14. November 1974 hat eine solche Unterbrechungswirkung gehabt. Denn die angeordnete Beschlagnahme erstreckte sich auf die notariellen Verträge, aufgrund welcher die genannten Zahlungen zu leisten waren, und die im Zusammenhang mit ihnen stehenden Unterlagen des Notars. Der Beschluß betraf also ebenfalls die genamnte Tat.

Dieser Beschlagnahmebeschluß ist nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen § 97 StPO oder "mißbräuchlich" ergangen.

aa) Dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO unterliegen nur solche Gegenstände, die nach ihrem Aussagegehalt zu dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten - hier also zwischen dem Angeklagten und dem Notar - gehören (vgl. Kleinknecht 34. Aufl. § 97 StPO Rän. 3 m.w. Nachw.). Das trifft aber weder auf die in dem Beschluß genannten notariellen Verträge, die als öffentliche Ur-

kunden über ein Bauvorhaben gerade nicht einer besonderen Geheimhaltung unterliegen sollten, noch auf die im Zusanmenhang mit ihnen stehenden sonstigen Unterlagen zu. Jedenfalls war bezüglich dieser Unterlagen nicht - wie § 97 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO es erfordert - der ausdrückliche Wunsch oder das stillschweigende Verlangen der Beteiligten nach Geheimhaltung. erkennbar (vgl. Meyer

in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 53 StPO Rdn. 14 m.w. Nachw. ;

vgl. auch Mösl in LK 9. Aufl. § 300 StGB Rdn. 7).

bb) Der Beschluß ist auch nicht unter Mißbrauch der durch § 68 StGB aF gegebenen Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung durch den Richter ergangen. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die genannten Schriftstücke, wie die Revision vorträgt, der Staatsanwaltschaft bereits vorgelegen haben. Die Beschlagnahme sollte nämlich dem Zweck dienen, sämtliche als Beweismittel in Betracht kommende. Unterlagen des Notars sicherzustellen, also auch solche, von denen die Staatsanwaltschaft möglicherweise noch keine Kenntnis hatte; Hierfür war aber die Beschlagnahme ein geeignetes, das Verfahren förderndes Mittel. Entgegen der Ansicht der Re- ®@ vision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft in den Besitz dieser Unterlagen auch durch Ein- ‚ holung des Einverständnisses der Beteiligten oder auf sonstige Weise gelangen konnte. Denn die Einholung des Einverständnisses aller an den Verträgen beteiligten Personen wäre Jedenfalls ein umständlicherer Weg gewesen, zudem konnte die Staatsanwaltschaft, da der Angeklagte nicht bereit war, Angaben zur Sache zu machen, auch davon ausgehen, daß er zu einer solchen, das Verfahren gegen ihn fördernden Maßnahme nicht sein Einverständnis er-

teilen würde. Der vorliegende Fall liegt somit grundsätzlich anders als der, welcher der Entscheidung BGHSt 15, 234 zugrunde liegt, auf die sich die Revision beruft (vgl. im übrigen Mösl in LK 9. Aufl..§ 68 StGB Rdn. 3 und die. dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

c) Die Strafverfolgung ist schließlich auch nicht durch Ablauf der Frist des § 78 c Abs. 3 StGB nF verjährt, die bei Untreue zehn Jahre beträgt. Da. die Verjährung - wie dargelegt - vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden ist, verjährte die Verfolgung abweichend von dieser Vorschrift frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung - also dem vorstehend genannten Beschluß - an zu berechnenden Verjährungsfrist (Art. 309 Abs. 4 EGStGB). Diese war aber bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils am 50. Mai 1978, das den weiteren Ablauf der Verjährung gehemmt hat (§ 78 b Abs. 3 StGB nF), noch nicht abgelaufen..

3. Auch im Falle II A 4 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung zum Nachteil LOW) ist die Verjährung durch die genannten Beschlüsse unterbrochen worden.

a) In diesem Fall hat der Angeklagte einen von Frau LO unterzeichneten Überweisungsauftrag verfälscht, der an das Bankhaus WEM & Co KG gerichtet war. Frau Lole hatte bereits bei ihrer im Anschluß an ihre Strafanzeige durchgeführten polizeilichen Vernehmung erklärt, der Angeklagte habe nach ihren Feststellungen Überweisungsaufträge, die an das genannte Bankhaus gerichtet waren, verfälscht (Bd. I Bl. 8 d.A.).

Sie hatte dabei zwar nur von. Radierungen und falschen Eintragungen in der Rubrik "Verwendungszweck" gesprochen, der Verdacht der Urkundenfälschung bezüglich solcher Überweisungsaufträge war damit jedoch hinreichend konkretisiert. In dem Beschluß vom 17. November 1969 wurde daraufhin die Beschlagnahme der Kontenunterlagen bei dem Bankhaus angeordnet, die dann auch zur Sicherstellung des vom Angeklagten verfälschten Überweisungsauftrags geführt hat (vgl. Bd. I Bl. 79, 86 d.A.). Der _ Beschluß ist somit, wie § 68 Abs. 1 StGB aF es erfordert, wegen dieser Tat ergangen, er hat deshalb die Ver-Jährung unterbrochen.

b) Durch den Beschlagnahmebeschluß vom 14. Novenber 1974 ist die Verjährung in diesem Fall ein weiteres Mal unterbrochen worden. Die Beschlagnahme erstreckte sich unter anderem auf den notariellen Grundstückskaufvertrag, ‘den der Angeklagte als bevollmächtigter Vertreter des Kaufmanns Bo nit Frau Lo geschlossen hatte, sowie auf alle Unterlagen, die mit diesem und dem: zwischen dem Angeklagten und Frau Lo abgeschlossenen Vertrag über das Bauvorhaben im Zusammenhang standen. Zu diesem Zeitpunkt lag den Ermittlungsbehörden das verfälschte Schriftstück zwar bereits vor. Die genannten Unterlagen konnten aber gleichwohl für das Verfahren von Bedeutung sein. Denn der Angeklagte hat die Urkundenfälschung unter Ausnutzung des zwischen ihm und Frau Lo WEB bestehenden Vertragsverhältnisses begangen. Diese das Vertragsverhältnis betreffenden Unterlagen standen deshalb im Zusammenhang mit der Tat, sie konnten dem Gericht jedenfalls für die Beurteilung des Schuldumfangs als Beweismittel dienen. Der Beschluß ist somit ebenfalls

wegen dieser Tat ergangen. Im übrigen gilt für diesen Beschluß, soweit die Revision seine Zulässigkeit in Frage stellt, das zu Fall II A 1 (vorstehend 2 b) Gesagte.

ec) Aus den oben zu Fall IIA1 (vorstehend 2 c) angegebenen Gründen ist auch in diesem Fall nach der letzten Unterbrechungshandlung keine Verjährung eingetreten.

bh. Anders verhält es sich mit den Fällen IIA 2 und 3 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil LEER , versuchter Betrug zum Nachteil JEW). In diesen Fäl-. len ist die Verjährung nicht unterbrochen worden.

a) Der Beschluß vom 17. November 1969 hat keine Unterbrechungswirkung gehabt, weil im Zeitpunkt seines 'Erlasses die in diesen beiden Fällen dem Angeklagten zur Last gelegten Taten noch nicht hinreichend bestimmt waren. Die Verjährungsunterbrechung setzt voraus, daß sich die Unterbrechungshandlung auf eine bestimmte: Tat im prozessualen Sinn, also auf ein bestimmtes historisches Ereignis bezieht, das zwar noch nicht in den Einzelheiten festliegen, jedoch soweit erkennbar sein muß, daß es sich von ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet (vgl. Dreher/Tröndle,38. Aufl.,§ 78 c StGB Rdn. 6; Rudolphi in SK § 78 c StGB Rdn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Zeitpunkt dieses Beschlusses waren den Ermittlungsbehörden und damit auch dem Richter aber nur die von den Zeugen Lois und Br mitgeteilten Sachverhalte bekannt (Bd. I Bl. 1 bis 64 d.A.). Frau

5

- 10 -

Lo hatte allerdings darauf hingewiesen, daß "auch

die übrigen Bauherren Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht mit dem Angeklagten" hätten (Bd. I Bl. 7 d.A.). Das reichte jedoch nicht aus, um diese beiden im Zusammenhang mit der Bezahlung von Erschließungskosten stehenden Taten hinreichend bestimmen zu können. Der Beschluß ist somit nicht, wie es nach § 68 Abs. 1 StGB aF erforderlich war, wegen dieser Taten ergangen.

b) Die Strafverfolgung ist deshalb in diesen beiden Fällen im Jahre 1973 verjährt. Auf die Frage, ob der

Beschlagnahmebeschluß vom 14. November 1974 geeignet war,

insoweit die Verjährung zu unterbrechen, kommt es daher nicht mehr an.

Das Verfahren muß sonach in den Fällen IIA 2 und 3 der Urteilsgründe eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPo).

.

II. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, daß das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist. Sie ist © der Meinung, damit sei der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben. Die Rüge ist unbegründet.

a) Die Ansicht der Revision, das Gericht habe eine

. Entscheidung, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

fortzuführen, "nicht getroffen, sondern nur der Vorsitzende", ist unzutreffend. Das Gericht hat vielmehr, indem es auf

die Mitteilung des Verteidigers, daß der Angeklagte "nicht erscheinen wolle" die Urteilsverkündung vorgenommen hat,

- 11 -

seine Absicht, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des

Angeklagten zu Ende zu führen, schlüssig zum Ausdruck ge-

bracht. Eines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 198).

b) Das Gericht hat dabei nicht gegen § 231 Abs. 1 StPO verstoßen, der die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorschreibt. Nach § 231 Abs. 2 StPO durfte es vielmehr die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende führen, da dieser eigenmächtig ferngeblieben ist und seine weitere Anwesenheit nicht erforderlich war. Um ein

eigenmächtiges Fernbleiben würde es sich nur dann nicht han-

deln, wenn der Angeklagte durch nicht in seiner Person liesende Umstände gehindert worden wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 231 StPO Rdn. 17). Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Verteidiger erklärt, daß der Angeklagte "zur Urteilsverkündung nicht erscheinen wolle, zumal seine Frau kurz vor der Entbindung stehe". Dieser Grund für das Nichterscheinen des Angeklagten ergibt sich auch aus der Revisionsbegründung. Damit ist aber das eigenmächtige Fernbleisen des Angeklagten hinreichend nachgewiesen. Denn durch lie Schwangerschaft seiner Ehefrau allein war er nicht geaindert, an der Fortsetzung der Hauptverhandlung teilzunehmen. Falls diese eines Beistandes bedurfte, hätte er für die kurze Zeit, die die Hauptverhandlung noch in Anspruch nahm - es war nur noch das Urteil zu verkünden - sine Pflegeperson heranziehen oder, sofern dies nicht ohne weiteres möglich war, eine kurzfristige Verlegung des Termins beantragen können. Anders wäre es allerdings dann, wenn sich die Ehefrau in einer lebensbedrohlichen Lage befunden hätte. Das war aber ersichtlich nicht der Fall. Für

- 12 -

die Fortsetzung der Hauptverhandlung war im übrigen, da nur noch das Urteil zu verkünden war, seine Anwesenheit nicht erforderlich.

2. Die Aufklärungsrüge ist gegenstandslos, soweit sie den Fall II A 3 (versuchter Betrug zum Nachteil Jam) betrifft, weil das Verfahren in diesem Fall einzustellen ist. Soweit mangelnde Aufklärung im Fall II B 2 (Meineid) geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPo. Die Revision gibt nämlich die Namen der Zeugen, die nach ihrer Ansicht hätten vernommen werden müssen, nicht an, sondern benennt nur "die im Büro des Angeklagten zu der in Rede stehenden Zeit tätigen Lehrlinge". Damit sind aber die Beweismittel nicht bestimmt genug bezeichnet (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 344 Rdn. 98 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Im übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Denn bei der eindeutigen Beweislage, wie sie sich insbesondere aus der. Aussage des Zeugen MB ergab, brauchte ‚sich dem Gericht die von der Revision vermißte Beweiserhebung nicht aufzudrängen.

"III. Sachbeschwerde

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen II A 1 (Untreue zum Nachteil Daum) A 4 (Urkundenfälschung) und B 1 (Meineid) richtet, die nach der Einstellung des Verfahrens in den übrigen Fällen allein noch zur Entscheidung anstehen, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung ist entgegen dem Vorbringen der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

- 13 -

2. Die Aufhebung des Urteils in den beiden genannten Fällen hat den Wegfali des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen können dagegen bestehenbleiben. Die Strafzumessungsgründe weisen insoweit keinen den Angeklagten. benachteiligenden Rechtsfehler-auf. Es ist auch auszuschließen, daß sich die in Wegfall kommenden Einzelstrafen auf das Strafmaß in diesen Fällen ausgewirkt haben.

Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das. Landgericht auch die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 24, 239, 242/243).

Salger Spiegel Knoblich Engelhardt Goyike |