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Artikel 21 · BT-Drs. 14/6371 · S. 18

Zu Artikel 21 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 21 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Im Bereich der Geldstrafen ist die Angabe des Rahmens für
die Höhe der Tagessätze zum 1. Januar 2002 von Deutsche
Mark auf Euro umzustellen. Mindest- und Höchstmaß der
Tagessätze sind gegenwärtig auf Signalbeträge festgesetzt.
Bei der Neufestsetzung soll die Signalwirkung der Beträge
beibehalten werden. Gleichzeitig sollte sie sich möglichst
nahe am tatsächlichen Umrechnungsmaßstab orientieren.
Beides ist durch die vorgenommene Umstellung der Beträge
im Verhältnis 2 : 1 bestmöglich gewährleistet.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.133–65.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….

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