Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 14/6371 · S. 18
Zu Artikel 21 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 21 (Änderung des Strafgesetzbuches) Im Bereich der Geldstrafen ist die Angabe des Rahmens für die Höhe der Tagessätze zum 1. Januar 2002 von Deutsche Mark auf Euro umzustellen. Mindest- und Höchstmaß der Tagessätze sind gegenwärtig auf Signalbeträge festgesetzt. Bei der Neufestsetzung soll die Signalwirkung der Beträge beibehalten werden. Gleichzeitig sollte sie sich möglichst nahe am tatsächlichen Umrechnungsmaßstab orientieren. Beides ist durch die vorgenommene Umstellung der Beträge im Verhältnis 2 : 1 bestmöglich gewährleistet.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.133–65.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP