Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-1 (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-3 (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-4 (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

§ 459 § 459b