§ 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.04.2023 – 3 Ws 99/23
- BGH, 12.01.2011 – XII ZB 181/10Prozesskostenhilfebewilligung: Berücksichtigung der auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der EinkommensermittlungZitiert von 4
- LAG Bremen, 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
- OLG Schleswig, 07.07.2022 – 2 Ws 63/22Zitiert von 7
- KG, 05.02.2021 – (3) 121 Ss 189/20 (1/21)
- KG, 12.11.2020 – 5 Ws 192/20, 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.01.2026 – 3 StR 568/25Prüfung möglicher Zahlungserleichterung von Amts wegen; Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Urteilserlass
- OLG Hamm, 23.12.2025 – 2 ORs 67/25
- BayObLG, 20.05.2025 – 203 StRR 204/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-1 (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-3 (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459a#abs-4 (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.