Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 81d Zumessung der Geldbuße
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2025 – KZR 74/23Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung
- OLG Düsseldorf, 21.05.2025 – 4 OWi OLG 1/23 GWB
- OLG Düsseldorf, 02.05.2023 – 6 Kart 1/20 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 27.02.2023 – 4 Kart 1/20 (OWi)
- BGH, 17.04.2025 – 3 StR 405/24Strafzumessung bei Inverkehrbringen gefälschter Corona-Impfnachweise: Verzicht auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe bei Vermögensabschöpfung durch TatertragseinziehungZitiert von 2
- FG Münster, 12.12.2025 – 4 K 1530/21 F
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.01.2025 – 6 Kart 1/21 (OWi)
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2024 – 6 W 48/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 – 6 Kart 9/19 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81d GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81d#abs-1 (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Bei Geldbußen, die gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmter Verhaltensweisen nach § 1 dieses Gesetzes oder Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen verbotener Verhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgesetzt werden, kommen als abzuwägende Umstände insbesondere in Betracht:
Bei der Berücksichtigung des Ausmaßes, der Größenordnung und der Bedeutung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 können Schätzungen zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81d#abs-2 (2) Bei der Zumessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung maßgeblich. Haben sich diese während oder nach der Tat infolge des Erwerbs durch einen Dritten verändert, so ist eine geringere Höhe der gegenüber dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zuvor angemessenen Geldbuße zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81d#abs-3 (3) § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße nach § 81c abgeschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/81d#abs-4 (4) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe und für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden, festlegen.