Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 299 Geldstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.1981 – 1 StR 535/81
- BGH, 28.02.1978 – 5 StR 432/77Zitiert von 9
- BGH, 15.07.1976 – 4 StR 179/76
- BGH, 23.07.1975 – 2 StR 208/75
- BGH, 30.04.1975 – 1 StR 104/75
- BGH, 22.04.1975 – 1 StR 589/74Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.1975 – 1 StR 502/74Zitiert von 2
- BGH, 04.02.1975 – 1 StR 698/74Zitiert von 3
- BGH, 07.01.1975 – 1 StR 497/74Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 299 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/299#abs-1 (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strafgesetzbuches) gelten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/299#abs-2 (2) Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches nicht höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/299#abs-3 (3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war.