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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 203
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 2023 Nr. 203
Gesetz
zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung,
Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Vom 26. Juli 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b werden jeweils nach
den Wörtern „Deutscher ist“ die Wörter „oder seine Lebensgrundlage im Inland hat“ eingefügt.
2. Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines
Einkommens verbleibt“.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Einem Tagessatz“ durch die Wörter „Zwei Tagessätzen“ und wird das Wort
„Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „antisemitische“ ein Komma und die Wörter
„geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ eingefügt.
5. § 56c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen
(Therapieweisung).“
6. § 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,“.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und vor dem Komma am Ende werden ein Komma und die
Wörter „einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu
lassen (Therapieweisung)“ eingefügt.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
Straftaten mehr zu begehen.“
c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten“ durch die
Wörter „An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen“ und die Wörter
„Nummer 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 7 und Satz 2“ ersetzt.
7. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sie im Rausch begangen hat oder die“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt und
werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer
eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits-
oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „eine hinreichend konkrete Aussicht besteht“ durch die Wörter „aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“ ersetzt.
8. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Strafe ist“ die Wörter „in der Regel“ und nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die
Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und
Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch
schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2
entsprechend erfüllt sind.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen
(Therapieweisung).“
b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 6“ durch die Wörter „Nummer 4, 6 und 8“ ersetzt.
2. In § 246a Absatz 2 werden die Wörter „§ 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2
Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
3. § 459e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen
bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 eingebundene Gerichtshilfe
können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels
Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
abzuwenden, einer von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die hierfür
erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass
sie die übermittelten Daten nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. Sie
darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der
Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die

personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert
sind oder gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten.“
4. In § 463 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „drohen“ ein Semikolon und die Wörter „für Entscheidungen
nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462
Absatz 3 Satz 2)“ eingefügt.
5. § 463d wird wie folgt gefasst:
„§ 463d
Gerichtshilfe
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die
Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer
Entscheidung
1. über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein
Bewährungshelfer bestellt ist,
2. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder
Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.“
Artikel 3
Änderung des Wehrstrafgesetzes
In § 11 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
werden die Wörter „Einem Tagessatz“ durch die Wörter „Zwei Tagessätzen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 293 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um
einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten“ und wird
das Wort „sowie“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 gilt entsprechend“ ersetzt und werden nach der
Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ eingefügt.
2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt:
„Artikel 316o
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe,
Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des
Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63
oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
(3) Auf die Absätze 1 und 2 ist Artikel 313 Absatz 2 entsprechend anwendbar.“

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 203. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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