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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 203

BGBl. 2023 I Nr. 203 · 11.506 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                        Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 2. August 2023                                         Nr. 203

                                   Gesetz
zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung,
   Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

                                                    Vom 26. Juli 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                       Artikel 1

                                     Änderung des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b werden jeweils nach
   den Wörtern „Deutscher ist“ die Wörter „oder seine Lebensgrundlage im Inland hat“ eingefügt.
2. Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines
  Einkommens verbleibt“.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Einem Tagessatz“ durch die Wörter „Zwei Tagessätzen“ und wird das Wort
     „Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
4. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „antisemitische“ ein Komma und die Wörter
   „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ eingefügt.
5. § 56c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. sich psychiatrisch,       psycho-   oder     sozialtherapeutisch   betreuen   und   behandeln    zu   lassen
         (Therapieweisung).“
6. § 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
         „4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,“.
     bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und vor dem Komma am Ende werden ein Komma und die
         Wörter „einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu
         lassen (Therapieweisung)“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
     Straftaten mehr zu begehen.“
  c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten“ durch die
     Wörter „An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen“ und die Wörter
     „Nummer 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 7 und Satz 2“ ersetzt.
7. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „sie im Rausch begangen hat oder die“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt und
     werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer
     eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits-
     oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „eine hinreichend konkrete Aussicht besteht“ durch die Wörter „aufgrund
     tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“ ersetzt.
8. § 67 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Strafe ist“ die Wörter „in der Regel“ und nach der Angabe
     „Satz 1“ die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.
  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die
     Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und
     Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch
     schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2
     entsprechend erfüllt sind.“


                                                      Artikel 2

                                     Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. sich psychiatrisch, psycho-       oder   sozialtherapeutisch   betreuen   und   behandeln     zu   lassen
             (Therapieweisung).“
  b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 6“ durch die Wörter „Nummer 4, 6 und 8“ ersetzt.
2. In § 246a Absatz 2 werden die Wörter „§ 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1
   Nummer 4“ durch die Wörter „§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2
   Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
3. § 459e wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen
     bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum
     Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
     durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache
     nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 eingebundene Gerichtshilfe
     können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels
     Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
     abzuwenden, einer von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die hierfür
     erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass
     sie die übermittelten Daten nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. Sie
     darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der
     Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Vorschriften der
     Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


      personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert
      sind oder gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf
      eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten.“
4. In § 463 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „drohen“ ein Semikolon und die Wörter „für Entscheidungen
   nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462
   Absatz 3 Satz 2)“ eingefügt.
5. § 463d wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 463d

                                                     Gerichtshilfe
     Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die
   Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer
   Entscheidung
   1. über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein
      Bewährungshelfer bestellt ist,
   2. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder
      Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.“


                                                    Artikel 3

                                    Änderung des Wehrstrafgesetzes
  In § 11 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
werden die Wörter „Einem Tagessatz“ durch die Wörter „Zwei Tagessätzen“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

                    Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
  Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 293 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um
      einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten“ und wird
      das Wort „sowie“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 gilt entsprechend“ ersetzt und werden nach der
      Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ eingefügt.
2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt:
                                                     „Artikel 316o

          Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe,
            Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
      (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des
   Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
     (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63
   oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
     (3) Auf die Absätze 1 und 2 ist Artikel 313 Absatz 2 entsprechend anwendbar.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                     Artikel 5

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 26. Juli 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                            Marco Buschmann




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 203. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes cb94c2d2b9dc1072….