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BGH Entscheidung vom 05.12.1956 – 4 StR 406/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Kraftfahrzeug, das der Täter führi, 'bwrhil ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abe i Nr 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden.

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammung ?

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Gesetzz 8:6B § 4u StVG 8 24 Abs 1 Nr 2

Rechtssatz: Das Kraftfahrzeug, das der Täter führi, 'bwrhil ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abe i Nr 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden.

Aktenzeichen: 4 StR 4N6/56 AG Hamburg _ Beschluß des BGH vom 5. Dezember 1956 Heanseatisches OLG Hamburg ö

ı PrZ ‘ : D .. nr , . PP 27 ERS . u ES.

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4_SSR 498/55

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In der Strafsache

gegen

den Architekten Helmut B iD „aus EB icrt geboren

or 1923. wegen Fahrens ohne Führerschein

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtehofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1956 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Erof, Dr. Lang Hinrichsen und Dr, Wie: feis .

beschiossen?

Das Kraftfahrzeug, das der Täter führt. obwoh‘ ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist {§ 24 Abs 1 Nr 2 sie); kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden,

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten, nachdem

ihm bereits am 6, Mai 1955 die Fahrerlaubnis wegen Trunken - heit am Steuer entzogen und er am 4. Januar 1956 abermals wegen einer solchen Tat und wegen Verkehrsunfailflucht so-: wie Fahrens ohne Führerschein bestraft worden war. am 2, März 1956 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen, Gleichzeitig sprach es. aus, daß die Fahrerlaubnis

. entzogen bleibe. und oränete eine weitere Sperrfrist von fünf Jahren an. Den bei der Tat benutzten. dem Angeklagten gehörigen

Fersonenwagen zog es eit.

Die gegen die Einziehung des Fahrzeuge gerichtete Berufung des Angeklagten wurde von der Strafkammer verworfen, weil. sie die Einziehung eines Kraftfahrzeugs bei einem Ver. gehen gegen § 24 StVG gemäß § 40 StGB als Nebenstrafe für zulässig erachtete, °

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen diese Rechtsansicht. Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die Sache gemäß § 12% Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent: scheidung vorgelegt. Es möchte die Ansicht des Lendgerichts billigen, sieht sich hieran aber durch die gegentei.- ligen Erkenntnisse der Oberlandesgerichte in Frankfurt a.Mo vom 24. März 1954 - NIW 1954, 652 Nr 22 .. und Karlsruhe vom 24, Feprvar 1955 : VRS 9, 459 :- gehinder%.

Die Vorlegung ist zulässig. weil die Entscheidung über die Rerisior von der zwischen den Oberlandesgeri.chten streitigen Rechtsfrage abhängt.

Die Oberlandesgerichte in Frankfurt aoM.. und Karlsruhe halten § 40 StGB nicht für anwendbar, weil ein bei einen Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 2 StVG verwendetes Kraftfahr zeug nicht als Werkzeug zur Tat benutzt werde, sondern Ge - genstand der Straftat sei: denn dieser Straftatbestand könne nicht anders als durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs verwirklicht werden,

Diese Auffassung. die übrigens auch von dem Oberlarndesgericht in Düsseldorf geteilt wird (JMBi NRW i956. 188), entspricht der im Schrifttum herrschenden Auslegung ebens ' wie der Rechtsprechung des Reichsgerichts ‚vgl RGSt 21. 432; 48, 33; 56, 222 ‚22475 57. 329 /3%:7: 75, 3405 IW 1937. 170 Nr 33;LpzK 7. Aufi § 40 Anm II 4 b: Schönke. Schröder 7. Auf.

§§ 40 Anm III 3 %; Floegei- Hartung. Straßenverkehrsrecht. 1995;

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8 24 StV? Anm 10. 8 23 StVG Anm 12; Conrad in Stenglein. strafrechtliche Nebengesetze 5: Aufl I i928 § 24 KFG Anm 7

und Müller, Straßenverkehrsrechti. 19. Aufl 1954 Vorben 21 IT}, Zine andere Heinung wird. soweit ersichtlich, nur von dem Jıandgericht in Düsseldorf MDR 1954. #’' Nr 24), Hoffmam-- Walldorf {NJW 1954. 1147); Gülde zu RG dW 1937, 170 Nr 35 sowie vor der Schriftleitung des Rdk ‚1154. 77) in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung des Landgerichts Tüsseldäcrf vertreten.

Das Oberiandesgericht in Hamburg hält die Anwendung des

§ 40 StGB in dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fall nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut dieser Vor-. schrift für zulässig, weil der Täter. der ein Kraftfahrzeug führt. obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, seine Tat nicht an dem Fahrzeug oder in Bezug auf dieses Fahrzeug, sondern mittels eines solchen begehe, Sein strafbares Ver

lten richte eich nicht gegen das Fahrzeug. sondern gegen die Sicherheit des Verkehrs. Das Fahrzeug sei also nur das "Instrument" seiner Handlung.

Der erkennende Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen.

Schon der Wortlaut des § 40 StGB 1äßt deutlich erkennen, daß er in seinem zweiten Halbsatz nur die Einziehung solcher Gegenstände gestattet. mit denen ein Über ihre bloße Benutzung hinausgehender Straftatbestand verwirklicht werden soilte.

Das ergibt sich aus der dort vcerausgesetzten besonderen Ziel richtung, Gegenstände. die der Täter "zur Begehung einea vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehezns gebraucht oder bestimmt". können nur solche sein, die ihm ale Mittel zur Verwirklichung 'eines gegen die Strafrechtsordnung verstoßenden Fianes dienen sollen. An dieser Absicht fehlt ss, wenn durch die Benutzung des Gegenstandes nur ein gegen den Gebrauch ais

soLchen gerichtstes Varta: verletzt würde, Die Auffassung des Hanseatischen Jherlandesgerichts, des Vergehen dss $ ?4 Ahs 1 Ir 2 StV/S werde "mittels" des Fahrzeugs begangen. weil sich dis Tat gegen die Sicherheit des Verkehrs richte. verkennt den Begriff eines Mittels zur Begehung einer Straftat» denn dieser setzt die Absicht des Täters voraus. durch das Mittel sinen Straftatbestand zu verwirklichen, der über den bloßen Gebrauch des WHittels hinausgeht, Hier kommt es dem Täter aber nur auf die Benutzung des Fahrzeuge an, nicht auf die Gefährdung des Straßenverkehrs, In der herkömmiichen Gesetzessprache wird deshalb der in diesen Fällen der Einziehung unterworfene

- Gegenstand meist als ein soicher bezeichnet, "auf den sich ® Gle strafbare Handlung bezieht" ‚vgl Usas § 25 Abs 2 Schußwaff vom 12, April 1928 -: RGBl I, 1435 § 3 Abe 2 Waffenmißbrauch VO Ym 25. Juli 1930 -- RGBi I, 352; §§ 26 Abs 2 WaffenG rom 18. Mär: 1938 -. RGBl I: 265 -- betr. den Besitz und das Führen /dsh, den Gekrauch/ von Waffen),

Diese Ausiegung nach dem Wortsinn w!.rd durch diı Entste. hungsgeschichte der Vorschrift bestätigs. Sie gehi euf S 638 der CriminalO T.d.Pr.FStaaten vom 11. Dezember 1805 zurück, der die "Instrumente", mit denen ein Verbrechen begangen worden war, der Einziehung (Konfiskation) unterwarf. Auch nach den Entwürfen zum Pr.StGE von 1836 und 184% sollten die "Werk- @f zeuge zur Verübung eines Verbrechens konfisziert werden". Im § 19 Abs 2 Pr. StGB vom 14. April 1851 wurde sodann im wesentlichen schon die heute geltende Fassung verwendet, Damit sollte indes nur § 638 CriminalO seinem Sinne entsprechend wiederholt werden \.Goltdammer, Mat-z. StGB f.d.Pr.Staaten I;

S 195 zu II). An eine grundsätzliche Erweiterung der Einziehung möglichkeiten war dabei nicht gedachi. sondern nur eine Verdeurf lichung bezweckt, Offensichtlich sollte nur die Beschränkung auf Werkzeuge im technischen Sinne vermieden werden -vgi Geitdamme” aaO S 197 § 19 Anm II 2)

Bei den Yorarbeiten zum Tr, StGB erregte die ermähnie Fassung der Entwürfe Bedenken. "weil sie zu Härten führen könne. z.B. zur Konfiskaticn des Fferdes: nit äem zı schneli

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geritten wurde", Tie Immediat Kommission erwiderte jedoch. "eine solche Ausdehnung werde durch den Wortlaut: nicht ge" rechtfertigt. so wie sie auch nicht in dem Sinn des Gesetzes liegs" (Goltdammer aa0 S 196 zu II 2). Dsmit wurde Gäle Anwendbarkeit auf die vorschriftswidrige Benuszung eines Tegenstandes als solchen. entgegen der Meinung des Vorlegungsteschlusses. eindeutig ohne jede Einschränkung verwcrien. Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Pr. Obertribunals, das die Ein: ziehung soicher Gegenstände ablehnte, die nicht als "Werk Zeuge" zur Ausführung eines Delikts gebraucht worden. sondern nur "Gegenstand eines Vergehense" waren, wie 2,B, Waren; Mit denen unbefugtsrweise Handel getrieben worden war (Öppenhoff Pro StGB 3,Aufl Anm 1 zu 8 19)s

Die Vorschrift des Pr. StGB ging dann im wesentlichen unverändert in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes über (§ 40), nachdem im Entwurf dieses Gesetzes wieder die "yittei Lder Werkzeuge zur Begehung einer strafharen vor.- sätzlichen Handlung" als Einziehungsgegenstände bezeich:.et worden waren (§ 38). Zu der Annahme. daß die in den Motiven zum Entwurf zusätzlich angeführten "Gegenstände, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen", eine Er: weiterung der Einziehungsmöglichkeiten in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht gedachten Sinn fordern, besteht kein Anlaß. weil diese Auffassung der Motive im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat,

Auch bei der Übernahme jener Bestimmung in das Reichs: strafgesetzbuch trat eine Absicht des Gesetzgebers. ihren durch die bisherige höchstrichterliche Auslegung klargesteil.- ten Sinn zu ändern. nicht hervor:

Demgemäß hielt auch üle eingangs angeführte Rechtspre. chung des Reichsgerichts bis zuietzi en der Ansicht Test; daß die Einziehung nur dann zulässig sei. wenn der Gegen

stenä als "eigentliches Wittel." zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebrauch* oder bestimmt worden wer. nicht

aber auch dann, wenn die strafbare Handlung an ihm selbst begengen war oder wenn allein seine Benutzung. weil sie

nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet war, also

ohne Verfolgung eines weitergehenden verbrecherischen Zwecks, ° gegen eine Strafrechtsenorm verstieß. Für nicht einzishbar wurde demgemäß z.B. ein Gemälde mit gefälschtem Künstlerzeichen er. klärt FRGSt 25, 165). ebeneo ohne Entrichiuug der Eingangs

abgaben eingeführte Waren (RGSt 21. 432; 48. 26 /33/). unter N L

Verletzung von Bewirtschaftungsvorschriften beiseite geschaf? Wirtschaftagüter (RGSt 75, 336). unbefugt besessene Sprengstoffe und Waffen (RGSt 56, 2245 57, 329.7551,) sowie ein ohne behörd.. liche Zulassung geführtes Fahrzeug (RG JW 1937.. 170 Nr 33). Zwer hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1887 (RGSt 16, 116) die Eingiehung verbotener Dr.ckschriften auf Grund des § 40 StGB deshalb gebilligt, "weil das Vergehen der Verbreitung nicht ohne Benutzung von Exemplaren der Druck

schrift begangen weräen könne, diese also zur Begehung des Ver I

gehens gebraucht worden seien." In den angeführten späteren Entscheidungen hat es sich aber ersichtlich von diesen Gedankengängen abgewanät; denn es handelte sich in diesen Fällen,

in denen es die Einziehung für unzulässig erachtete, allerdingg) ohne jenes Erkenntnis zu erwähnen, durchweg um solche Gegen stände. ohne deren Benutzung eine Verletzung der Verbctsnorm ebenfalls nicht denkbar ware '

Sinn und Zweck des _$_40_ StGB erfordern ebenfalls die Beschränkung der Einziehung auf solche Gegenstände. die nach der Absicht des Täters als Mittel zur Verwirklichung eines verbrecherischen Planes eingesetzt oder dazu bestimmt worden sind,

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Lie sonstigen bisher in der Rechtsprechung wnd im Schrifttum verwendeten Unterscheidungsmerkmale ermöglichen keine eindeutige, dem Wesen des § 40 StGB gerscht werdende Abgrenzung. Insbesondere 1äßt sich nicht einheitlich beantworten, ob die nicht unter diese Bestimmung fallenden Gegenstänäde stets als solche bezeichnet werden können. die selbst "Gegenatand der Straftat" waren oder "auf die sich die strafbare Handlung bezog". Es sind Sachverhalte denk-- bar, in Äaenen sich die als Mittel zur Begehung einer traf?-- tat bestimmten Gegenstände zugleich unter diesen Begriff! bringen lassen, wie möglicherweise z.B. die Zur Fortsetzung eines gewerbsmäßig betriebenen, verbotenen Devisenhandels angeschafften Zehlungsmittel (R6GSt 57. 334). Ebensowenig zuverlässig ist die Abgrenzung nach dem Gesichtspunkt. ob die Straftat nicht onne Benutzung des bei ihrer Begehung gebrauchten oder dafür bestimmten Gegenstandes begangen werden könnte. Das zeigefi die wegen des Beisichführens bestimmter Werkzeuge als Verbrechen zu ahndenden Verfehlungen (§ 243 Abs 1 Nr 5, § 250 Abs 1 Nr 1 StGB) besonders deutlich; denn die Anwendbarkeit des § 40 StGB ist in diesen Fällen nicht zu bezweifeln, weil gerade hier die Werkzeuge einen über ihren Besitz hinausgehenden strafbaren Erfolg sichern.

Maßgebend ist allein die Abgrenzung nach dem Zweck die-- ser Vorschrift. Lie Einziehung auf Grund des § 40 StGB hat die rechtliche Natur einer Nebenstrafe, Durch sie soll dem Täter als Sühne für die begangene strafbare Handlung ein zusätzliches Übel zugefügt werden (RGSt 57, 35345 BGH NJW 1952, 191 Nr 16; BGHSt 8, 206 /3147), Die Anwendung dieser Vergeltungsmaßnahme wird alsc durch den kriminellen Unrechtesgehalt der Tat gerechtfertigt, ohne Rücksicht derauf. ob der zu ihrer Begehung gebrauchte oder bestimmte Gegenstand in der Hand des Täters auch in Zukunft für die Allgemein: hei besonders gefährlich wäre. mag dies auch im Einzelfall

bej der Entscheidung mit in die Waagschsie failen. Besteh: das Vergehen nur in der bestimmungsgemäßen. dem Täter seltst indes nicht gessatteten Benutzung eines Gegenstandes, wei..

er üle dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfülls ‚z.B, Bezugsschein, Waffenschein. Führerschein), so erstößt er gegen Verbote, die nur zur Sicherung gegenüber allgemeinen Gefahren geschaffen sind, die durch diese Gegen.. stände in der Hand Unbefugter hervorgerufen werden können. Nicht die Gefährlichkeit des Täters war für die Schaffung solcher Vorschriften bestimmend, sondern die besondere Ge fährlichkeit der benutzten Gegenstände, Der Unrechtsgehalt ® der Tas unterscheidet. sich daher in solchen Fällen ::- ebenss wie beim uneriaubten Besitz bestimmter Gegenstände .- regei-: mäßig wesentlich von dem sonstiger krimineller Verfehlungen; denn sie kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung der Zuwläerhandlung gegen Ordnungsvorschriften nahe. wenn sie auch aus kriminslpciitischen Gründen mit der Vergehensstrafe bedroht ist, Auch die Einziehung würde hier im wesenti”_chen die

Natur einer Sicherungsmaßnahme haten, Sie auf Grund des

als Strafvorschrift geschaffenen § 40 StGB auszusprechen; würde unangemessen sein.

Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Wit Entwicklung der Gesetzgebung seit der. Schaffung des Reiche. strafgesetzbuchs bestätigt, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht nachdrücklich hinweist.

Als das Reichsgericht die Einziehung von Waffen. die der Täter unbefugt in Besitz hatte, auf Grund des § 40 StGB für unzulässig erklärte, erlie3 der Gesetzgeber besondere Einziehungstatbestände für faflenvergehen. und zwar für den Besitz und das Führen \= Gebrauch) von YTef’en in 7 25 Schuß: wafferz vom 12. April 1928 {RGBl. I 143). in } 3 der vVefflenmi3breuch VO vom 25. Juli 19?0 (RG31 I 752° und in § 26 Abs 2

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-05/4-str-406-56#rd_32

Waffene com 18. Wärz 1938 \RGBl I 265). Die Fassung des § 4 StGB ließ er unrerändert. Auch der Bundesgesetzgeter nahm die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts trotz der inm bekannten Entscheidung des Heichsgerichts über die Unzulässigkeit der Einziehung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahr: zeugs nicht zum Anlaß. die Fassung des § 40 StGB zu erwei.- sern cder eine bescndere Einziehungsvorschrif+ für diese Fälle in das StraßenTerkehrsgesetz aufzunehmen, obwohi

eine solche Bestimmung für das Vergehen unbefugter Ferscnen: beförderung schon seit Jahrzehnten galt ıvgl § 40 Abs 2 Personenbeförderungs$ vom 4. Dezember 1934/ 6. Dezember

19%7 .. RGBi I 1319 : scwie das Gesetz vom i6. Januar 1952

«+ BGBl I 21)» Selbst bei der Umgestaltung des Verkehrsrechte vom 14. März 1956 \BGBl I 127, 271) wurde die Einziehung

von Kraftfahrzeugen nicht besonders geregelt; obwohl die ablehnenden Entscheidungen der Oberiandesgerichte Frankfurt § 0M. und Karlsruhe schon allgemein bekannt waren,

Nach alledem muß die Frage, ob auch ein Kraftfahrzeug eingezogen werden kann, das der Täter führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, verneint werden.

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Diese Entscheidung entspricht der "teliyunsnakne Jes Oberbundesanwaltz.

Rotberg Krumme Seibert

Lang -Hinrichsen Tr. Wiefeis

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