§ 40 Verhängung in Tagessätzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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