§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- LG Köln, 10.03.2025 – 110 KLs 22/24
- LG Mönchengladbach, 03.11.2014 – 21 KLs 22/13
- LG Bonn, 10.03.2015 – 22 KLs-664 Js 5/14-16/14
- BGH, 21.08.2013 – 1 StR 332/13Tateinheit zwischen schwerem Bandendiebstahl und SachbeschädigungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
142 Entscheidungen zu § 244a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-3 (3) (weggefallen)