§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 244a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- LG Essen, 25.05.2020 – 27 KLs 24/19
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- LG Köln, 10.03.2025 – 110 KLs 22/24
- LG Mönchengladbach, 03.11.2014 – 21 KLs 22/13
- LG Arnsberg, 18.06.2021 – 4 KLs-410 Js 12/21-3/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 149/26Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs bei Verfolgungsverjährung einer von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 149/26Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs bei Verfolgungsverjährung einer von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 149/26Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs bei Verfolgungsverjährung einer von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 244a Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.