Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 244a Schwerer Bandendiebstahl

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/244a#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 244 § 245