Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 12.08.1960 – 4 StR 301/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Amtliche Sammlung ...je Ein Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges V halten den am Straßenrand “stehenden Mast einer Fernmelä denke: ) escaädigt, kann sıch der fahrlässigen Gefährdung des rnmeldebetriebes (§ 317 StSB) schuldig machen. ®
Nachschlagewerk: j& Amtliche Sammlung ...je
Ein Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges V halten den am Straßenrand “stehenden Mast einer Fernmelä denke: ) escaädigt, kann sıch der fahrlässigen Gefährdung des rnmeldebetriebes (§ 317 StSB) schuldig machen.
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BGH, Beschl.v. 12. August 1960 - 4 StR 301/60 AG Eggenfelden f iG Landshut Bayer.Ob. Landest
Beschluß
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In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Josef K mm zus Foo; Post IC bei CE, Lir. Vi. zeboren em 19355 in Ram
wegen fahrlässiger Gefährdung einer Fernmeldeanlage
hat der 4. Strafsenat des Bundssgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des 5enatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumnme Prof.Dr, Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler in
der Sitzung vom 12. August 1960
beschlossen;
Ein Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges ‚Verhalten den em Straßenrand stehenden Nast
‚einer Fernmeldeanlage keschädigt, kann sich der fahrlEssigen Gefährdung des Fernmneldebeirishss {% 317 StGB) schuldig machen.
Der Angeklagte ist durch Berufungsurteil des Landserichts Landskut u.a. wegen eines Vergehens der Tahrlässigen Gefährdung einer Fernmeldeanlage (§ 317 5163) verurteilt worden.
Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu ‚Grunde;
Der Angeklagte fuhr an 26. April 1959 gegen 23.15 Uhr
t seinem Personenkraftwagen von He ir Richtung nach Hause, Er war hierbei, wie ihm bewußt war, infolge voran-
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gegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig; seinr Blutalkoi gehalt betrug 2 "/öos Bei Triefelden fuhr er unter Auswirkung des genossenen Alkohols mit einer Geschwindigkeit von 80
bis 90 km/Stä in eine *scharfe" Linkskurve. Dürch dis über- I
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höhte Geschwindigkeit wurde er aus Kurve getragen und stieß gegen den Mast einer entlang der Straße führenden Fernmeldeleitung. Durch den Anprall wurde der Hast abzebrochen; er blieb jedoch an den Drähten hängen.
Der Angeklagte hatte erkannt, daß die entlang der Straße führende Leitung eine "Pernsprechanlage" war. Ihn war auch bewußt, daß durch den Anprall an den Nast die Leitung reißen und der Betrieb der Anlage gestört werden könne.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen: Rechts,
Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt die Revision zu verwerfen, Es ist der Auffassung, daß das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß der Angeklagte den ‚Tatbestand des § 317 StGB fahrlässig erfüllt hat. Es sieht sich
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Jedoch an dieser Entscheidung durch das Urteil des Oberlendesgerichts in Stuttgart vom 25. Oktober 1956 (1 Ss 597/56 = DAR 1957 S&. 243 Ur, 172) gehindert, nach welchen eine Gefährdung der Fernmeldeanlage dadurch, daß ein Kraftfahrer von der Fahrbahn auf die Böschung gerät und einen Telefonnast beschädigt, grundsätzlich richt voraussehbar ist, Es ist ferner der Auflassung, daß die Verkehrsvorschriften dem Schutz der Verkehrsteilnehner, nicht üen der
Fernneldeanlagen neben der Straße äülenen.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zuläs tie Rechtsauffassung des Oberlandesgerichis Stuttgart der vom Bayerischen Obersten Landesgericht beabsichtigten
Entscheidung entgegensteht.
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In der Sache selbst tritt der- Senat der Rechtemeinung des Bayerischen Obersten Tandesgerichts. bei.
Die Verkehrsyorschriften sind entgegen der * Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur zum Schutze der
Verkehrsteilnehmer aufgestellt, Sie sollen vielmehr den Eintritt aller Gefahren verhindern, die durch eine unsaäch-
gemäße Abwicklung des Verkehrs entstehen können. Da zu ge hören nicht nur Schäden an den dem $t raßenverkehr gewidneten Anlagen, insbesondere an der Straße und den dazu &ehörigen Gehsteigen, Parkplätzen, Einfahrten, Böschungen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, sondern auch än der Randbebauung und den am Rande öff fentlicher Straßen befind=- lichen Fe ernneldeeinrichtungen. Eine engere. Begrenzung des
Schutzzweckes kann dem Gesetz nicht entnommen werden und väre auch mit dem Sinn der Vorschriften nicht vereinbar, Aber auch abgesehen hiervon, ergibt sich aus dem besonderen, dem § 317 StGB zu Grunde liegenden Verbot, den Be-Wrieb einen Fernmeldeanlage zu gefährden, die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was diesen Erfolg herbeiführen kanns An der Pflichtwiärigkeit ter Verhaltensweise des Angeklagten kann daher angesichts der getroffenen Fe eststellungen kein Zweifel bestehen.
Es ist ferner nicht zutreffend, daß die Beschädigung des Mastes einer Fernneldeanlage für einen Fahrer, der durch verken hrewidriges Verhalten auf die 3 Böechung gerät, syvundsätzlich nicht voraussehbar i5t. Ob dies der Fall 18T, ist nach den allgemeinen Grundsät zen zu beant ‚worten, die die Rechtslehre und Rechtsprechung für den Begriff der > ns Sigkeit aufgestellt haben. Die Voraussehbarkeit i
nach in erster Linie von Tatrichter zu beurteilen. Wira, wie hier, festgestellt, der Kraftfahrer habe erkannt (oder erkennen müssen), daß die entlang der Stra ‚Be führende. En Leitung eine Ferns vrechanlage war und daß durch den n Anpral l an den Nast die Leitung reißen und der Betrieb der Anlage
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gestört werden könne, dann war es für ihn auch voraussehbar, daß er bei seiner fehlerhaften Fahrweise von der Straße abkonnen, an einen der in ihrer. Nähe befindlichen Masten gersten
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und dadurch den Betrieb der Fernneldeanlage gefährden könne, Das liegt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts
Stuttgart durchaus im Rahmen der allgemeinen Lebenserlahrung, i Die Voraussehbarkeit der Gefährdung der Fernmeläeanlage daher in einen Falle dieser Art nicht allgemein verneint werden.
3ie ist, worauf das Bayerische Überstevlandesgericht nit Recht hinweist, grundsätzlich ebenso sehr gegeben, wie die Yoraus-
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schbarkeit etwa einer Körperverletzung eines am Rande der
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Straße einhergehenden Fußgängens durch ein- infolge verkehrs-
vwiäriger Fahrweise von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug.
Rotberg Krumne Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler