Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 149/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180826B1STR149.26.2
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, sowie der Störung von Telekommunikationsanlagen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen und mit Sachbeschädigung, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen sowie wegen Störung von Telekommunikationsanlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es neben der Einziehung einer Vielzahl von Tatmitteln die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.396.355,64 Euro angeordnet, davon in Höhe von 15.400 Euro als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten K. und in Höhe von 1.307.872,02 Euro als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten M. und K..
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die mit dem schweren Bandendiebstahl tateinheitlich zusammentreffende Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Störung von Telekommunikationsanlagen im Fall B. II. 11. der Urteilsgründe (Einbruch in eine Kfz-Zulassungsstelle in W.) entfällt, weil insoweit Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten ist. In Bezug auf die am 18. Oktober 2018 begangene Tat haben die Ermittlungsbehörden, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen aufgezeigt hat, den Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 303 Abs. 1, § 317 Abs. 1 StGB) nicht rechtzeitig unterbrochen (§ 78c StGB). Der Tatvorwurf des schweren Bandendiebstahls ist aufgrund der für ihn geltenden Frist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 244a Abs. 1 StGB) nicht verjährt. Das Verfahrenshindernis betrifft somit nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen. Daher scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 440/25 Rn. 4 mwN). Der Schuldspruch ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
2. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung im Fall B. II. 11. der Urteilsgründe nicht berührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallenden Delikte der Sachbeschädigung und der Störung von Telekommunikationsanlagen auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.
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