Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.08.1951 – 3 StR 853/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2276 094 ha .
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den !iaschinenbauschlosser Erwin R aus FE EEE ‘ee . geboren am
1929 in Dmuuuiniue, 2,) den Hilfsarbeiter Rudolf Ke aus LEERE \!ez , geboren am
al 5:5 evenae.
3.) den Hilfsarbeiter Christian TE aus je . geboren am
in K
4.) den Friseur Walter Kl aus
TER ICE \/eg: geboren u. ebenda,
5.) den Cärtner Werner F EB aus. Ves GEEEEEREB: geboren am
1928 in 6.) den } traftfahrer Zdzislaw u = : TOD vie: EEE. Zeboren am
1928 in Pu Tolen. 7,) den Altmetallhändler A .:; er 4 DO. 07. geboren am in '
dorf,
wegen Diebstahls. Hehlerei u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit. zung von 29, November 1951, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr, Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bpndesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter um als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamıts
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in, Darmstadt vom 6. August 1951 werden i
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verworfen, Doch wird bezüglich des Angeklagten PB die Formel dahin berichtigt. dass an Stelle der Worte "keiner Beihilfe zu einem Verstoss" die Worte treten "einem Vergehen", .
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe;
Die Angeklagten Rem. "ci uni vi sind we-
gen eines schweren Diebstahls und eines fortgesetzten schweren Diebstahls je in Tateinheit mit einem Vergehen gegen
§ 317 StGB verurteilt worden. und zwar RE un: Kegii> ww ;e zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten, VER zu einer solchen von einem Jahr und einem Monat. Wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit nit einem Vergehen gegen § 317 StGB sind verurteilt worden der Angeklagte KIM zur Cefängnisstrafe von einem Jahr, der Angeklagte FTP zu zehn Monaten. der Angeklagte SEE zu sieben Monaten Gefängnis.
Gegen den Angeklagten Tran ist wegen fortgesetzter geverbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 16 des Gesetzes über den Verkehr. mit unedlen Metallen et eine Zuchthausstrafe von einem Jahr drei kionaten ausgesprochen worden,
Sämtliche Angeklagte haben Revision eingelegt. TB rüst Verletzung des sachlichen Rechts, und zwar des § 260 StCE, Die übrigen Angeklagten wenden sich nur gegen den Strafausspruch, Einen Erfolg konnte keiner erzielen,
1.) Die Angeklagten Nr 1 bis 6 sind der Meinung, die verhängten Strafen seien zu hoch und deshalb als unmenschlich im Sinne des KRG Nr 1 anzusehen, Sie stünden auch nicht im richtigen Verhältnis zu der gegen Pe verhängten Strafe. Dem kann nicht gefolgt werden,
zur Frage. ob die Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls hätten verurteilt werden dürfen, braucht nicht näher Stellung genommen werden. Der Schuldspruch ist nicht angefochten, Den Urteilsgründen ist ausserdem zu entnehmen. dass der zu Unrecht (RGSt 68, 236 /2387) bejahte Erschwerungsgrund des § 243 Zi?? 6 StCB auf das Strafmass ohne Einfluss geblieben ist, Schwerer Diebstahl lag bei
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allen /ngeklagten bereits auf Grund des § 17 UMetVerkG vor, Dem weiteren ilerkmal der bandenmässigen Begehung ist er-- sichtlich keine Bedeutung beigemessen worden für die Straf-
ZUMeSSung.
Die hierbei vom Landgericht zuungunsten der Angeklagten verwerteten Gesichtspunkte sind die Störung des Telegrafenbetriebs, der ausserordentliche, der Allgemeinheit. zugefügte Schaden und die Notwendigkeit der Abschreckung. Diese Würdigung der genannten Umstände ist rechtlich nicht zu beanstanden, Insbesondere ist diese Wertung des tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Gefährdung des Ternmeldebetriebs nicht unzulässig,
Auch die ausdrücklich gegen die Strafzumessung erhobenen ngriffe gehen fehl, Diese ist Sache des tatrichterlichen Ermessens, das nur dann mit Erfolg bekämpft werden kann, wenn es auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.. Das ist hier nicht der Fell, Von einem Ermessensmissbrauch, der sich aus einem unerträglichen Wissverhältnis der Strafhö- a: he zur Schuld und Gefährlichkeit von Täter und Tat erge- . ben könnte, kann keine Rede sein. Ebensowenig von einem 2 „issverhältnis zwischen den wegen Diepstahls erkannten
Strafen und der Strafe des Hehlers, e 2.) Der Angeklagte PB hat sein Rechtsmittel auf den 7 rechtlichen Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit bei der Heh- :
lerei beschränkt, Diese Einschränkung ist unzulässig und wirkungslos, weil die Gewerbsmässickeit als straferhöhendes ljerkmal des Regeltatbestandes der Hehlerei einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet, innerhalb deren eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft ist (RGSt 64. 151). Die Revision ergreift daher den ganzen Schuldspruch wegen Hehlerei, Gleichzeitig erstreckt sie sich aber auch auf die mit ihr tateinheitlich zusammentreffende Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 16 MetVerkG; diese " wird wegen des Zusammenhangs vom Rechtsmittel mitumfasst. Somit ist der gesamte Schuldspruch angefochten,
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Die Revision bekämpft die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen Metallankäufen beabsichtigt, sich durch deren Wiederholung eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, Sie verweist darauf, dass bei der Beantwortung dieser Frage die Persönlichkeit des Angeklagten, nanentlich dessen aussergewöhnliche:Sorglosigkeit und naive Unbekümmertheit nicht berücksichtigt worden seien, Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht geh5rt werden, Insoweit handelt es. sich um Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, deren Prüfung nicht Aufgabe des Re-
visionsgerichts ist,
Der Tatrichter hat festgestellt, der Angeklagte habe gevu: st. dass es sich bei den ihm von den übrigen Angeklagten ständig angebotenen Gegenständen um gestohlenes Gut gehandelt habe, Ferner, der Angeklagte habe sie immer wieder für sich und seine Thefrau zu beider Vorteil erworben in der \bsicht. sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Bedeutung zu verschaffen, Damit sind die Tatbestendsmerkmale eines Verbrechens der gewerbsmässigen Hehlerei ohne Rechtsirrtum bejaht, Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken,
Unklar ist allerdings, inwiefern in dem Verhalten des Angeklagten eine tateinheitlich begangene Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 16 Abs 1 Ziff 1 MetVerk@ gefunden werden konnte, wenn keine Haupttat begangen ist, Ohne diese ist Beihilfe nicht strafbar. da sie nach wie vor davon abhängt, dass seitens des Täters die äusseren Merkmale der Straftat erfüllt worden sind. Ob und inwieweit die Ehefrau des Angeklagten nach dieser Richtung tätig geworden, ist im Urteil nicht dargelegt.
Trotzdem ist dessen Bestand wegen des Mangels nicht gefährdet, Denn nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat der Angeklagte selber als Täter sich des unerlaubten NMetallhaudels im Sinne der bezeichneten Vorschrift schuldig gemacht, Er hat ohne die in § 1 aaO erforderliche Erlaubnis
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A4ltmetall der dort bezeichneten Art zur gewerblichen Weiterveräusserung erworben, Hierbei hatte er tatsächlich die ” Stellung des Betriebsinhabers inne, wie aus der Ausdrucks- : weise des angefochtenen Urteils, das Geschäft sei formell _ von seiner Ehefrau betrieben worden, hervorgeht, Er war 2 also deren Stellvertreter im Gewerbebetrieb, so dass auf ; ihn die §§ 16 Abs 1 Ziff 1, 1 MetVerkG angewendet werden
können (vgl Urt d Senats v 12, April 1951 - 3 StR 108/51),
Da der Fehler für das Strafmass ohne Belang war, konnte die Berichtigung von hier aus erfolgen.
Im übrigen war die Revision zu verwerfen,
Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt