Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 28.01.1971 – 4 StR 552/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_552/70 URTEIL N Ir AH Ü
in der Strafsache
gegen
den Installateur Hermann K HD :.: : dEEE> =, geboren an GEHE 1943 in GEB /westpreußen,
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juli 1970 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Autostraßenraubs in Tateinbeit mit räuberischer Erpressung verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte und der ihm nur flüchtig bekannte Handelsvertreter zB kamen am Abend des 18. Dezember 1969 nach einem gemeinsamen Kneipenbummel durch Gelsenkirchen überein, mit dem Pkw des Angeklagten noch zu anderen Gaststätten in Schalke zu fahren (UA 3, 4, 16). Auf dieser Fahrt entschloß sich der Angeklagte (UA 7), der wußte, daß KB einen größeren Geldbetrag bei sich führte (UA 3), diesen zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Er bog deshalb in einen hinter einem Autokino gelegenen öffentlichen Feldweg ein (UA 4, 10), der auf eine andere Straße zuführt. Als Vorwand gab er an, daß er von einem Polizeifahrzeug verfolgt werde, was Jedoch nicht zutraf. Nach ca. 200 m Fahrt auf dem abgelegenen Feldweg (UA 4, 12, 13) hielt er den Wagen an und schaltete das Licht aus, Als der immer noch arglose Kb den Wagen verließ, um austreten zu gehen, wurde er vom Angeklagten plötzlich von hinten erfaßt, zu Boden gerissen und mit einer Krawatte gewürgt (UA 4, 10). Im Verlaufe des weiteren Geschehens gelang es dem Angeklagten, unter Gewaltanwendung von KB 40,-- DM zu erhalten. Im Anschluß hieran fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw davon, während Kb die Polizei alarmierte (UA 5).
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von zwei weiteren ihm zur last gelegten Taten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB).
Die insoweit beschränkt eingelegte Revision hat Erfolg.
Wie die Strafkammer nicht verkannt hat (UA 11/12), erfüllt der von ihr festgestellte Sachverhalt bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autostraßenraub alle Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB. Die Gründe, aus denen das Landgericht gleichwohl die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint hat, halten näherer Überprüfung nicht stand.
§ 316 a StGB stellt, wie seine Entstehungsgeschichte aufzeigt, eine Maßnahme dar, um das Verbrecherunwesen und Rowdytum auf den Straßen zu bekämpfen. So sollen alle am Kraftfahrverkehr teilnehmenden Personen, Fahrzeugführer (BGHSt 5, 280, 282; 6,82, 84) und Mitfahrer (BGHSt 13, 27, 29, 30; 15, 322, 324) vor einem Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung umfassend geschützt werden, sofern der Täter, der auch der Führer des Kraftfahrzeuges selbst sein kann (BGHSt 15, 322), dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
Dieses letztere Merkmal des objektiven Tatbestandes des Autostraßenraubs ist stets dann erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem
fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 18, 170, 171). Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall fraglich sein (vgl. BGHSt 22, 114, 117; BGH NIW 1969, 1679; IM StGB § 316 a Nr. 12).
Hier hat jedoch der Angeklagte als der das Fahrzeug beberrschende Lenker zweifelsfrei eine solche Gefahrenlage für sein verbrecherisches Unternehmen ausgenutzt, auch wenn er erst während der Fahrt aus der Eingebung des Augenblicks heraus den Tatentschluß faßte. Indem er in einen abseits gelegenen Feldweg einbog, dort an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle den Wagen anhielt und die Scheinwerfer ausschaltete, nahm er die Möglichkeiten, die die Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr bietet, wahr und brachte dadurch sein argloses Opfer in eine lage besonderer Schutzlosigkeit (BGHSt 5, 280, 281).
Nach der Meinung der Strafkammer soll eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in den Fällen nicht in Betracht kommen, in denen der Täter wie hier sein Opfer unter einem Vorwand in eine solche Gefahrenlage gebracht hat, weil er dann weniger die Mitfahrt seines Opfers in dem Pkw als vielmehr dessen Gutgläubigkeit ausgenutzt habe. Daß die Gutgläubigkeit und das Einverständnis des Opfers mit der Fahrt die Anwendbarkeit des § 316 a StGB dann nicht ausschließen können, wenn der Fahrzeugführer selbst das Opfer ist, ergibt sich jedoch schon daraus, daß die Vorschrift anderenfalls gerade in den typischsten Fällen des Autostraßenraubes unanwendbar wäre: Der Taxifabrer,
der seinen Fahrgast gutgläubig zu dem ihm angegebenen Fabrtziel bringt und dort von ihm überfallen wird, müßte des Schutzes des § 316 a StGB entbehren, weil er an sich mit der Fahrt zum Tatort durchaus einverstanden war. wird aber der Fahrzeugführer durch § 316 a StGB ohne Rücksicht darauf geschützt, ob er während der gesamten Fahrt gutgläubig und deshalb mit der Fortsetzung der Fahrt bis zum Tatort einverstanden war oder nicht, dann kann für den Mitfahrer, dem § 316 a StGB denselben Schutz zuteil werden läßt wie dem Fahrzeugführer und für den die
durch seine Verbringung an einen abgelegenen Ort geschaffene Gefahrenlage die gleiche ist, nichts anderes gelten.
Der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts hat überzeugend darauf hingewiesen, es sei kein einleuchtender Grund dafür zu erkennen, daß der Mitfahrer, der infolge seiner Gutgläubigkeit die Gefahr seiner Vereinzelung und der Nichterreichbarkeit fremder Hilfe am Tatort gar nicht erkennt und sich deshalb auf den ibm drohenden Angriff nicht einstellen kann, weniger schutzbedürftig sein soll als der Fahrtteilnehmer, der sich der verbrecherischen Absicht des Fahrzeugführers im Verlauf der Fahrt bewußt wird und deshalb von diesem Zeitpunkt an mit der Fortsetzun der Fahrt nicht mehr einverstanden ist. Das Tatbestandsmerkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" kann somit nicht von der fehlenden Gutgläubigkeit und dem fehlenden Einverständnis des Opfers mit der Fahrt abhängig gemacht werden.
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Ebensowenig fällt ins Gewicht, daß der Angriff auf den Mitfahrer KB nicht innerhalb des Kraftwagens, sondern in dessen unmittelbarer Nähe, aber in engstem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten des Wagens erfolgte. Denn dadurch wurde die nahe Beziehung der Tat zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel nicht aufgehoben (BGHSt 13, 27, 30; 19, 191, 192; 22, 414, 116). Unter diesen Umständen reicht es für die Anwendung des § 316 a StGB aus, wenn, wie die Strafkammer bervorhebt, die Benutzung des Kraftfahrzeuges für den Täter "nur" ein Mittel war, die durch besondere Schutzlosigkeit des Opfers gekennzeichnete Gefahrenlage herbeisuführen (BGHSt 5, 280, 281). Daß auch andere, nicht am Kraftfahrzeugverkehr beteiligte Personen, wie die von dem Landgericht beispielsweise angeführten Fußgänger, in eine gleiche Lage kommen können, ändert daran nichts. Der Autostraßenraub hat insoweit gegenüber dem Raub und der räuberischen Erpressung, deren Begehung er dient, eine eigene tatbestandliche Ausgestaltung erfahren (BGHSt 18, 170, 172).
Das übersieht die Strafkammer, wenn sie der Auffassung ist, die Beraubung eines anderen auf einer abgelegenen Straße, also nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs, werde durch § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB abschließend geregelt, so daß für die gleichzeitige Anwendung des 8 316 a StGB kein Raum mehr sei. Die Verurteilung aus § 316 a StGB setzt nicht voraus, daß es zur Beraubung gekommen ist; es genügt vielmehr, daß der Täter mit dieser Zielrichtung einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreibeit
seines Opfers begonnen hat. Einen solchen Versuch, der sich als Unternehmen des Autostraßenraubs darstellt
(§ 46 a StGB), hatte der Angeklagte schon begangen, ehe er zur unmittelbaren Ausführung des Angriffs überging. Faßt ein Täter - wie hier - seinen Tatentschluß erst während der Fahrt, so beginnt er mit der Ausführung seines räuberischen Vorhabens spätestens dann, wenn er als Fahrzeugführer das Opfer in dem in seinen Tatplan einbezogenen Kraftfahrzeug zu einer von ihm für geeignet gehaltenen Stelle fährt, um es dort - wenn auch außerhalb des Fahrzeuges - zu überfallen. Denn dann ist die Gefahr des Raubüberfalles dem Opfer so nahe gerückt, daß es durch die bevorstehende Herbeiführung des Enderfolges unmittelbar gefährdet ist. Hat der Täter zum Beispiel
mit Angriffsvorsatz den Kraftwagen in Bewegung gesetzt oder in ihm Platz genommen, so ist das Unternebmen des
§ 316 a StGB bereits vollendet (BGHSt 6, 82, 84; BGH aa0).
Bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts wäre aber der Täter, der mit seinem Kraftfahrzeug das Opfer an eine einsame Stelle verbracht und es dort unmittelbar nach dem Aussteigen entsprechend seinem von vornherein gefaßten Plan tatsächlich beraubt hat, aus der milderen Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestrafen. Dagegen müßte gegen den Täter, der sein Opfer innerhalb des Fahrzeuges berauben wollte, diesen
Plan aber nach Beginn der Fahrt wegen irgendwelcher äußerer Ereignisse (also nicht "aus freien Stücken" § 316 a Abs. 2
StGB) aufgeben mußte, die strengere Vorschrift des
§ 316 a StGB Anwendung finden. Daß ein solches Ergebnis das Rechtsgefühl nicht befriedigen könnte, bedarf keiner weiteren Ausführung.
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Der Hinweis der Strafkammer auf das Übermaßverbot geht fehl. Dieses findet seine Grenze am gesetzlichen Strafrahmen. Der Gesetzgeber, der zuletzt in dem ersten Strafrechtsreformgesetz eine größere Anzahl von Strafandrohungen gemildert und § 316 a Abs. 2 StGB neu gefaßt hat, hat an der Mindeststrafe für § 316 a StGB festgehalten. Hieran ist der Richter gebunden (vgl. BGHSt 15, 322, 325).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt somit, daß der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB vorsätzlich verwirklicht hat. Dieses Verbrechen steht mit der vom Landgericht rechtsirrtumsfrei als räuberische Erpressung gewerteten weiteren Handlung des Angeklagten in Tateinheit (BGHSt 14, 386, 391). Da hiervon bereits die Anklage ausgeht, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern.
Im Strafausspruch muß hiernach das Urteil, wie der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts beantragt hat, aufgehoben werden.
Meyer Börtzler Mayr ‘ Hürxthal Salger