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BGH Entscheidung vom 26.09.1958 – 4 StR 527/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2262 099 Nachschlaggawerk:. ja : amtliche Sanmlungs ja
StGB § 316 a-
Auch der Führer des. Araftfahräeugs ist wegen Autostraßenraubes (§ 316 a StGB). strafbar, wenn er sich an dem Angriff eines Mitfahrers auf Leib, Leben oder Entechlußfreiheit eines anderen Mitfahrers beteiligt, .
BCH, Urt. vs 27. Februar 1959 - 4 StR 527/58 10 Bock
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Ta Namen Ääes Volkes In der Strafsache geg,zen
den Bergmana Otto & aus BeiE> Le } sehoren au &. EEE n , 2026. in Untorsuchungs-
hafı.
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wegen Beihi.fe zum Autostraßenraub u.a.
hat der 4. Strarisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27, Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Tr, Rotberg els Vorsitzender,
Bundesrichier Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Burdesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr.Lang: Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr Mi in der Verhandlung Bundesanwalt EM dei der Verkünduug als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gsschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. September 1958 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, daß dem Angeklagten auch die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.
Die in dieser Sache seit dem 27. September 1958 erlittene Untersuchungsnaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Siırafe angerecnneti.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den früheren Mitsngeklagten Pu» des Autostraßenraubes im Sinne des 3 316 a StGB in YTateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, den angeklagten IB, den Beschwerdeführer dess Verfahrens, der Beihilfe gu jener Straftat für schuldig befunden und ICEEEEED deswegen zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seinen Führerschein einsezogen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die beratene Entscheidung der Strafkemmer auch dahin ging, ihm gemäß § 42 m SGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, und daß diese Anordnung nur versehentlich nieht mitverkündet worden ist. Das ist auch in der verkündeten Entscheidung durch das Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Jahren zum Ausdruck gekommen.
TOD Hat nach dem von TEE vorgeschlagenen und
von inm gebilligten Plan im Dirnenvieriel in BB den dort auf der Straße gehenden Beiggimiim; bei dem er Geld vermutete, sngesprochen und eingeladen, mit in seinem - ICE 's - Iloyd.->kw nach Wi@B zu fahren. Er fuhr dann mit Bess und PO in eine unbebaute und unbeleuchtete Straße und hielt dort an, während PM den EB vorschiug, auszusieigen und eine Zigarette zu rauchen. Beiiilb sti.z arglos aus. Während IM des Licht ausschaltete und den Wagen auf der abschüssigen Straße ein Stück weiterrollen ließ, schlug PP den. Zee unmittelbar nach dem Aussteigen mit dcr Faust nieder und forderte, von dem in den Straßengraben gestürzten DD 1 die Heraüsgabe der Briefiasche, Dieser Auf-Zorderung kam iD ) nach, ‘da er sich von einem Widerstand keinen Erfolg versprach. PP una LEE Führen dann davon, wobei Letzterar etwa 30 m weit das Licht ausgeschaltet ließ, damit der noch im Graben liegende Beil die Wwagennummer‘ nicht feststellen konnte.
Tie Revision rügt die Verletzung des sachlichen kechts, Sıe führt aus, daß die Vorschrift des § 316 a StGB an Stelle ses vom Kontrollrat aufgehobenen Gesetzes gegen Straßenraub wit Autofallen zum Schutze gegen die Überfälle auf Kraftfahrzeuge geschaffen worden sei; daher rechtfertige der hier Pestgestellte Sachverhalt die Annahne dieser Strafnorm nicht,
Diese Auslegung des § 316 a StGB isi zu eng, Allerdings verstand man während der Geltung des Gesetzes vom 22, Juni 1958 (RGBl I, 651) allgemein unter dem "Stellen einer Autofalle" nur einen hinterlistigen Angriff entweder auf das Kraftfahrzeug oder auf dessen Fahrer (vgl. RGSt 73, 72 und das bei Floegel/Hartung Anm. 1 zu § 316 a StGB angeführte Schrifttum zu jenem Gesetz). Auch der Entwurf der Bundesregierung, der zur Verkündung des Gesetzes vom 19, Dezember 1952 (BGBl I, 832) führte, trug noch die Überschrift "Entwu:f eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr", unä auch die dazu gegebene Amüliche Begründung sprach davon, daß "der Bekänpfung der Verkehrsunfälle ein umfassender Plan zugrunde gelegt werden" müsse, der "behördliche Maßnahmen ebenso einbezieht wie die freiwillige Mitwirkung der Verkehrsteilnehmer"; es müsse durch die Gesetzgebung auch "auf eine Verbesserung der Fahrdisziplin hingewirkt und dafür Sorge 'geiragen werden, daß diejenigen, die durch Rücksichtslosigkeit, Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die Verkehrssicherheit "gefährden oder Verkehrsunfälle echuldhaft herbeiführen, mit der. ‚gebotenen Schärfe zur Rechenschaft gezogen werden" (Drucks. des BT. I. Wahlp. 49 Nr. 2674: S. 1 und 7). Eine Bestimmung, dio der Strafdrohung gegen das "Stellen von Autofallen" ‘im Sinne des inzwischen vom Konwrollrat aufgehobenen Gesetzes vom 22. Juni 1938 entsprach; enihieli der Regierungsentwurf überhaupt noch nicht. Seine Wrgänzung durch den Bundestag war allerdings mit veranlaßt.
worden durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer durch Personen, die zunächst als Fahrgäste auftraten (vgl. Dreher/ Maassen, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 316 a StGB). Aber während
der Beratungen des (27.) Bundestagsausschusses für das Verkehrswesen ergab sich das Bedürfnis, den Entwurf durch eine Strafbestimmung zu ergänzen, die dem heutigen § 316 a StGB enisprach. Für ihre Fassung war einmal das Bestreben maß.- gevend, den "Tatbestand bestimmt und klar herauszuarbeiten" und die Strafdrohung dem sonst im Strafgesetzbuch bestehenden System anzupassen, darüber hinaus aber die Überzeugung
des Ausschusses, daß es notwendig sei, "auch besondere Maß-- nahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum zuf_Gen Straßen zu erlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundosregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfällen dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist" (Schrift-. licher Bericht des Ausschusses für das Verkehrswesen, BTDrucks. Nr. 3774 S. 6 unter Nr. 7 und S. 1 unter Nr. I)o
Diesen erweiterten Zweck des Gesetzes entspricht die Fassung des § 316 a StGB. Er bedroht mit Sirafe den Täter, äsr zur Begehung von kaub oder räuberischer Erpressung einen Angriff auf Leib, Leben oder Enischlußfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen, Verhältnisse des Straßenvorkehrs unternimmt. Auch diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Krafiverkehrs, d.h. der an ihm teilnchmenden lienschen, beschränkt ihn aber, wie schon ihr Wortlaut zeigt, nicht auf den Fahrer, sondern erstreckt ihn auf den Mitfehrer. Das räuberische Uniernehmen muß sich äie Foribewegung des Kraft-Fahrzeuges und die dadurch geschaffene erhöhte Jefahrenlage zunutze machen, um auf Fahrer oder Mitfahrer an einer dazu geeigneten Sielle den im § 316 a StGB bezeichneten Angriff zu machen. Es kommt auf die Ausnutzung der Gurch die Fahrt
esschaffenen Gefahrenlage an (BGHSt 5, 2805 6, 825 VRS 7 125). In dem zuerst genannten Urteil wird bereits die Grenze so bezeichnei, daß die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn das Fehrzeug rur als Beförderungsmittel zum Tatori benutzt wird, dieser aber zu dem Verkehr selbst keine ihm wesens-- eigene Beziehung hat. Eine andere Beurteilung wird aber für geboten gehalten, wenn der für die Begehung vorgesehene Ort nach seiner besonderen. läge gerade mit den sich aus dem Kraft. verkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Der in § 316 a StGB mit Strafe bedrohte Angriff muß also unter Ausnutzung der durch die Verkehrsverhältnisse geschaffenen und ihnen eigentümlichen besonderen Tage begangen sein (BGHSt 5, 280, 282), Die technische Besonderheit der Kraftwagenbenutzung trennt nicht nur während der Fahrt den Wasenführer und die anderen Fahrtteilnehmer Scmeinsan von dem in belebten Gegenden sonst meist erreichbaren Schutz der Rechtsgemeinschaft, sondern sie ermöglicht auch in Zrüher nichi gekanntem Ausmaß das schnelle Verbringen der Fahrgäste an einsame Orte, ohne daß sie die Gefahr dieser Ver - einzelwung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe rechtzeitig erkennen, und ohne sich der eiwa erkannten Gefahr während der Fahri entziehen zu können. Darin liegt in solchen Fällen, in denen ein Tisasse, gleichviel ob Führer oder Mitbenutzer des <raftwagens, an eine einsame Stelle gelockt, zum Aussteigen veranlaßt und unteriAusnutzung eines solchen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen wird, die sich gus_ dem Kraftfehrzeugyerkehr, ergobende Gefahr von Angriffen der in. § 316 a genannten. Art. Daraus rechtfertigt sich. auch die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe, auf die die Revision für ihre gegenteilige Meinung hingewiesen hat. :
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Da jene Gefahr für alle Insassen gloich ist, kam man auch - cnigegen der Meinung der Revision — deu Begriff des "Mitfshrers" nicht etwa dahin einengen, daß darunter nur solche Personen zu verstehen seien, die neben dem Fahrzeugführer - gewissermaßen als "Beifahrer" - in irgendeiner näheven Beziehung zum Fehr-- oder Beförderungsvorgang selbst stehen, und daß Fahrgäste nicht "Witfahrer" iu Sinne der Vorschrift seien.
Schon bisher konnte nieht zweifelhaft sein, daß ein Mitfehrer, der ohne Mitwissen des Fahrers die durch die Fortbewegung dss Kraftfahrzeugss geschaffene Gefahrenlaxe dazu beautsen will, einen anderen Mitfahrer an einer dazu gceisneten Stelle zum Aussteigen zu veranlassen und während eines vorübergehenden Anhaltens zu berauben, sich durch den Beginn der Ausfübmng dieses Planes’nach § 316 a StGB strafbar macht. Vom Schutzsweck dieser Vorschrift her gesehen, ksun es für die Auslegung des vesetzes keinen Unterschied machen, wenn — wie im voriicgenden Fall - der eine Hitfahrer der Haupttäier, sein kehilfe der Fahrer des Kraftfahrzeugs selbst ist. Für das Oufer ist im Gegenteil die durch die Fortbewegung des Kraft-- fahrzeugs geschaffene vwefahrenlage nur noch größer, wenn der das Fahrzeug beherrschende Fahrer den Plan des verbrecherischen Mitfahrers durch seine Fahrweise unterstützt, etwa die Fahrt beschleunigt, wenn das Opfer Verdacht schöpft und auszusteisen versucht, oder -— wie hier - am einsamen Tatort mit ausgeschalteten Licht seinen Wagen’ für die alsbaldige Flucht des Hauptiäters bereithält: Dementsprechend legt auch das Schrifttum den § 316 a StGB ‚ganz überwiegend — wonn auch one Begründung — in dem hier vertretenen Sinne aus (vele Filoegel, Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl., 1958, Ann. 43 Müller, Straßenverkehrsrecht, 1957, S. 474, £nm. zu § 316 a SiuB; Schönke/Schröder, 8. Aufl., anm. 35 werner in IK, 7.Aufl., Anm. 2 a.E, zu § 316 a StGB),
Entgesenstehende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren nicht zu ermitteln.
Danach ist der Angeklagte zu Recht aus § 5 316 a, 49 Step bestraft worden. »
Nach dem im Urteil festgestellten Sachvernalt, von dem bei der Sachrüge ällein auszugehen ist, liegi auch darin kein kechtsfehler, daß die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht erwogen hat. Es mag sein, daß es sich um eine persönlichkeitsfrende Tat des Angeklagten handelte. Er hat sich aber, wie die Urteilsgründe ergeben, selbst nicht etwa auf die enthemmende Wirkung des vor der Tat genossenen Alkohols berufen, sondern erklärt, er habe diese Tab nicht scwollt, sondern nur aug Furcht vor POREED nitzemacht; er Labe nämlich Angst gehabt, daß DEE itın schlagen und den "axen zerschlagen würde, wie er es ihm früher einmal ange-- drokt gehabt habe. Die Feststellung, der Angeklagte habe mehrere Gastwirtschafien des Dirnenviertels besucht, reicht unter diesen Umständen nicht aus, um die rechtliche Würdisung des festgestellten Sachverhalts als lückenhaft zu beanstenden.
Schließlich kann auch die Strafiaumessung des lendgerichts mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Die Sirafkanner hat strafschärfend den erheblichen Taibeitrag des Angeklagten berücksichtigt ünd hinzugefügt, daß seine Schuld schwer wiegei denn er habe ohne langes -Zögern und Widerstreben sich zur Mit wirkung bereiterklärt; er habe sich nicht in einer Notlage; sondern sogar in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Bei der Feststellung des Sachverhalts hatte das Urteil erwähnt, daß der Angeklagte nit FW Vorschlag zur Yat nach anfänglichen Zögern! einverstanden gewesen sei:
Die Revision meint, das Letztere habe mildernd berücksichtigt
werden müssen, dann aber dürfs einnurr kurzes Zögern nicht strafschäörfend verwertet werden. Dabei verkennt sie den äusammenhang, in dem dieser Umstand strafschärrfend verwertet worden ist. vemeint ist ersichtlich, daß von dem in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen 1cbendeu Angeklagten angesichts der Schwere der Tat ein größerer kiderstand gegen den Verführer zu fordern war und daß pr ein llchr ‘an Strafe ver-Gient hat. weil er ohne große Hemmungen bereii' war, Troizdem en einer so verwerflichen Tat mitzuwirken. Das ist rechtlich nicht zu beanetanden.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt auch im übrigen keinen Rechtisfehler zuungunsten des Angeklagten. Mithin war die Revision zu verwerfen, der entscheidende Teil des anssfochtenen Urteils aber durch die nur versehentlich darin nicht enihaliene Anordnung der Eniziehung der Fahrerlaubnis zu ergänzen.
Rotberg Krumme Seibert Hoemer Lang-Hinrichsen