Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.05.1961 – 4 StR 87/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR _87/61 2154 035
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Fritz M a EEE aus Ni iEB/ ci; geboren an. ED ED in Drp Ho, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Dezember 1960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu”tragen.
Die seit dem 31. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
I. Der Angeklagte hatte den Plan gefaßt, sich einen fremden Xraftwagen zu verschaffen, um damit an die Grenze bei Aachen zu fahren. Er»wollte in die Fremdenlegion eintreten. Um sich notfalls mit Gewalt in den Besitz eines Fahrzeugs zu setzen, führte er eine Schreckschußpistole bei sich, die einem Trommelrevolver glich. Den Lauf hatte er geringfügig erweitert, so daß er eine aus einem Fahrradkugellager stammende Kugel einführen und mittels einer Platzpatrone eine nicht unerhebliche Durchschlagskraft des Geschosses erzielen konnte. Als Opfer seines Plans wählte er einen Taxifahrer aus, den er auf dem Ber 1atz in EEE Hat, er möge ihn nach CB bringen. Der Taxifahrer namens Zi,
der nichts Böses ahnte, war hierzu bereit. Während der Fahrt hatte der Angeklagte auf dem Rücksitz des Yagens Platz genommen und die durchgeladene und entsicherte Pistole bei sich. Nachdem er den Fahrer über CB hinaus an eine einsame Stelle der ihm bekannten Umgebung von VB gelotst und dort hatte haltmachen lassen, richtete er in dem Augenblick, als Zi sich zu ihm umwandte, um ihm den Fahrpreis mitzuteilen, die Pistole gegen dessen Kopf. Er forderte dabei den Fahrer energisch auf, auszusteigen und ihm den Wagen zu überlassen. ZB erschrak heftig, weil er meinte, die auf ihn gerichtete Pistole sei eine normale Schußwaffe. Er ließ sich jedoch nicht einschüchtern, sondern redete dem Angeklagten begütigend zu. Durch ein hinhaltendes Gespräch mit ihm, während dessen er ihn auf das Verwerfliche seines Vorhabens hinwies, erreichte er schließlich, daß dieser ihm nach einigem Zögern die Schußwaffe aushän-
digte und sich nach PB zurückfahren ließ. Dort wurde er festgenommen.
II. Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a Abs. 1 StGB zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Schreckschußpistole nebst Munition hat sie eingezogen.
III. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht erhoben, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht Tatsachen angegeben hat, in denen eine Verletzung von Verfahrensyorschriften liegen könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. In seiner unbeschränkten Sachrüge hält es der Beschwerdeführer vor allem für fehlerhaft, daß die Strafkammer die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 316 a Abs. 2 StGB verneint hat.
a) Bei der Beurteilung des Schuldspruchs aus § 316 a Abs. 1 StGB kann es offenbleiben, ob der Angeklagte sein Ziel durch einen Raub erreichen wollte - wie die Strafkammer meint (UA 11) - oder ob die von ihm geplante Handlung nicht eher als räuberische Erpressung anzusehen ist. Hätte Zi nänlich angesichts der Bedrohung mit der vom Angeklagten geführten Waffe das Kraftfahrzeug verlassen, so würde er es damit dem Angeklagten ausgeliefert haben, einer "MWegnahme" des Fahrzeuges durch den Angeklagten hätte es gar nicht bedurft. Für die Abgrenzung von Raub und
räuberischer Erpressung kommt es nur darauf an, wie der Verletzte sich nach außen hin verhält; seine innere Willensrichtung ist ohne Bedeutung (BGHSt 7, 252). Einer näheren Aufklärung bedarf es hier aber schon deshalb nicht, weil die Tatbestände des Raubes und
der räuberischen Erpressung eng miteinander verwandt sind und sogar eine wahlweise Verurteilung - damit
im Falle des § 316 a StGB: eine wahlweise Feststellung des Tatzieles - zulässig wäre (BGHSt 5, 280), so daß der Ang&klagte durch eine möglicherweise andere rechtliche Beurteilung dieses Punktes im Schuldspruch
nicht benachteiligt würde.
b) An einer Anwendung des § 316 a Abs. 2 StGB sieht sich die Strafkammer unter Berufung auf das Urteil BGHSt 10, 320 deshalb gehindert, weil der Angriff des Angeklagten schon zu einer Einwirkung auf die Entschlußfreiheit des Kraftfahrers geführt habe, damit der "Erfolg" im Sinne dieser Bestimmung bereits eingetreten gewesen sei und deshalb nicht mehr habe abgewandt werden können. Allerdings habe der ‚Angeklagte aus freien Stücken vorn der weiteren Ausführung seines Planes abgesehen. Daher müsse ihm für den beabsichtigten und versuchten Raub (räuberische Erpressung) Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB zugute kommen. Das könne ihm aber nicht auch die Vergünstigung nach § 316 a Abs. 2 StGB verschaffen.
Gegen diese Erwägungen der Strafkammer bestehen keine begründeten rechtlichen Bedenken. Alle rdings muß nach den Feststellungen der Strafkammer, welche ihr Anlaß waren, § 46 Nr. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten in Bezug auf den "versuchten Raub" anzuwenden, auch davon ausgegangen werden, daß er den
begonnenen, in § 316 a StGB gemeinten Angriff auf die Entschlußfreiheit des Fahrers hätte fortsetzen und möglicherweise zu dem ursprünglich beabsichtigten Erfolg des Unternehmens hätte führen, d.h. sich in den Besitz des Kraftwagens setzen können. Denn
er gab den Angriff zu einer Zeit auf, als er noch nicht alles getan hatte, was nach seiner Vorstellung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und möglich war.
Dennoch aber bleibt die sichere Feststellung des Landgerichts bestehen, daß das Vorgehen des Angeklagten gegen ZB, 215 er es aufgab, bereits zu eier Einwirkung auf dessen Entschlußfreiheit geführt hatte. Das 1äßt die Schilderung von dem, was sich zwischen dem Augenblick, als der Angeklagte die Pistole gegen den Kraftfahrer richtete, und dem Zeitpunkt, als er sie ihm aushändigte, ereignete, deutlich erkennen: nach der wiederholten entschlossenen Aufforderung des Angeklagten, ZB solle aussteigen, wollte dieser, unter dem Vorwand, gemeinsam eine Zigarette zu rauchen, in seine Tasche greifen, um an seine Pistole zu gelangen. Da warnte ihn der Angeklagte, daß er die Hand wegzunehmen habe, ansonsten "das Ding" gleich los gehen würde. Sobald ZU seinen Arm auf die Rücklehne legte, stieß ihnder Angeklagte zurück. Nunmehr nahm der Fahrer seine Zuflücht dazu, dem Angeklagten begütigend zuzusprechen, wobei er ihm auch zu bedenken gab, daß die Polizei verständigt und er alsbald festgenommen werden könne. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich mit aller Rutlichkeit, daß der Kraftfahrer - und das verkennt die Revision - ganz erheblich in seiner Ent-
schlußfreiheit beeinträchtigt und in eine Enge getrieben war, aus der er nur dank seiner Ruhe und Besonnenheit einen Ausweg finden konnte.
Den in § 316 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Angriff, der sich im vorliegenden Fall gegen die Entschlußfreiheit des Fahrers richtete, hatte der Angeklagte bereits begonnen, als er sich in Bielefeld in der auf Verwirklichung seines Plans gerichteten verbrecherischen Absicht und mit einer Pistole bewaffnet in das Fahrzeug ZB setzte (BEHSt 6, 82, 84; vgl. RGSt 59, 264 f zu § 227 StGB). Denn schon von da ab Schwebte der Fahrer in einer unnmittelbaren Gefahr, so daß es nur noch vom Belieben des Angeklagten und einem ihm geeignet erscheinenden nahen Zeitpunkt abhing, ob und wann die Gefahr sich entlud. Aus dem gleichen Gründ hatte auch die vom Angeklagten geplante räuberische Erpressung im selben Zeitpunkt begonnen.
Den Angriff gegen die Entschlußfreiheit des Fahrers setzte der Angeklagte mit steigender Gefährlichkeit fort, als er die Pistole gegen ihn richtete, ohne daß dieser Angriff allerdings beendet gewesen wäre. Denn, wie erwähnt, hätte der Angeklagte weiterhandeln können. Die Fortsetzung des bereits beim Besteigen des Wagens begonnenen Angriffs hatte aber die bedeutsame rechtliche Folge, daß der Angriff in diesem Augenblick zu dem Erfolg geführt hatte, ‘den § 316 a Abs. 2 StGB meint. Er war eingetreten, als der Angeklagte dem Kraftfahrer die Pistole vorhielt und dadurch auf dessen Entschlußfreiheit einwirkte; damit war,der Angriff also über das "Stadium des Versuchs" hinaus gediehen (BGHSt 10, 320, 323). Von da an konnte
der Angeklagte diesen Erfolg nicht mehr abwenden. Der in § 316 a Abs. 2 StGB eröffneten Vergünstigung hätte er nur bis zu diesem Zeitpunkt teilhaftig werden können, wenn er sich vorher eines Besseren besonnen und seinen verbrecherischen Plan aufgegeben hätte. Es ist nicht zu verkennen, daß bei dieser Auslegung des Gesetzes der Anwendungsbereich des
§ 316 a Abs. 2 StGB erheblich eingeschränkt ist. Das aber entsprach offenbar der Absicht des Gesetzgebers, der mit der verschärften Strafbestimmung des § 316 a StGB besonders wirksamen strafrechtlichen Schutz für den Kraftfahrverkehr schaffen wollte (über die Entstehungsgeschichte und die gesetzgeberischen Motive vgl. BGHSt 5, 280; 6, 82, 83).
Mit der Meinung, der Erfolg im Sinne des § 316 a Abs. 2 StGB sei solange nicht eingetreten, als sich der Kraftfahrer Z> der Aufforderung des Angeklagten nicht fügte und ausstieg, verkennt die Revision, daß in § 316 a Abs. 1 StGB schon das Angriffsunternehmen, also sowohl der Versuch wie die Vollendung mit Strafe bedroht ist. Hätte sich Zeil» der Aufforderung des Angeklagten gebeugt, so wäre es über den in § 316 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Angriff hinaus zur Verwirklichung des Tatbestandes einer
vollendeten räuberischen Erpressung gekommen.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner