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BGH Urteil vom 01.03.1966 – 5 StR 40/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Mechaniker Wieland R END aus Beim, dort geboren am EB 1935,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Filmvorführer Gerhard P mEED aus Beim, dort geboren am NEM 1938,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Entführung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.März 1966, ‘an’ der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter . Dr.Börker ‚Bundesrichter _ Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ein der Verhandlung, Staatsanwalt. GUEEEEEED Dei Ger Verkündung als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EEE 2: Den ‚als Verteidiger des Angeklagten Ra ,

Rechtsanwalt ie au: Den als Verteidiger des Angeklagten Zeus ,

Justizangestellte ED „als Urkundsbeamtin der Geschäftssteile,

"für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten Rab und PO gegen das Urteil des Landgerichts in . Berlin vom 31.Mai 1965 werden verworfen; jedoch . wird gegenüber dem Angeklagten Pantke der Urteilsspruch, soweit es sich um die Entziehung . der:Fahrerlaubnis handelt, wie folgt geändert:

Dem Angeklagten PB wird die Fahr- .erlaubnis entzogen. ‘Ihm darf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden.

1. Jeder Angeklagte vräst die Kosten seines Rechtsmittels. .

IIl. Beiden Angeklagten wird die in dieser Sache nach “ dem 31.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Revision des Angeklagten Re

1. Verfahrensrügen

Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, den Freund der Verletzten, ME , von Amts wegen als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er mit der Verletzten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Verteidiger des Angeklagten RB hatte, als der Vertreter der Nebenklägerin die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte, um Ablehnung dieses Beweisamtrages gebeten, weil die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Er hat auch, nachdem der Verteidiger des Angeklagten Pam einen Antrag auf Vernehmung des Mb zu - nächst gestellt und dann zurückgenommen hatte, seinerseits keinen Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen gestellt. Das Urteil geht zwar (UA S.20) davon aus, daß es zwischen Christiane und ihrem Freund nicht zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei, sondern nur zu anderen geschlechtlichen Betätigungen. Sein Zusammenhang zeigt aber, daß es dieser Frage keinen ‘wesentlichen Beweiswert beimißt, auch nicht für die Glaubwürdigkeit der Christiane.

‘2. Die Sachrüge wendet sich im wesentlichen gegen die allein. :dem Tatrichter 'vorbehaltene ’Beweiswürdigung. Über die Art, wie Ra den Hals der Zeugin umfaßt und ihr einen Schlag erteilt hat, hat die Strafkammer keine ganz genauen Feststellungen treffen können. Hierin kann

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kein "immanenter Widerspruch! ‚gesehen werden. Die Cewalt, die RB gegen Christiane angewendet hat, liegt bereits in dem Umfassen des Halses und dem Schlag sowie in dem Verbringen auf die Rieselfelder, auch wenn diese Gewalt bei der eigentlichen Notzuchtshandlung nur noch als sogenannte "vis compulsiva" fortwirkte.

Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer auf UA 8,13 fest, daß der Angeklagte damit gerechnet hat, die Zeugin käme seinem Verlangen nur deshalb nach und leiste keinen ernsthaften Widerstand, weil sie um ihr Leben fürchte, und daß er trotzdem sein Treiben fortgesetzt hat. Das ist eine ausreichende Feststellung des bedingten Vorsatzes. Es ist deshalb unschädlich, wenn es bei der rechtlichen Würdigung (UA 5.23) heißt, die Behauptung der Angeklagten, sie hätten angenommen, daß das Mädchen mit ihrem Handeln einverstanden sei, sei "unerheblich", Unerheblich war diese Behauptung nicht. Wäre sie zutreffend, so hätte es den Angeklagten am Nötigungsvorsatz gefehlt. Die weiteren Darlegungen auf Seite 23 UA in Verbindung mit der erwähnten Urteilsstelle auf Seite 13 UA ergeben aber, daß die Strafkammer den Angeklagten ihre Einlassung nicht geglaubt hat. Das ist trotz der Eigenart des Falles aus Rechtsgründen nicht zu. beanstanden.

Auch sonst haben sich auf Grund der allgemeinen . Nachprüfung keine sachlichrechtlichen : Bedenken gegen das Urteil ergeben... - =

II. Revision des Angeklagten Pe»

1. Verfahrensrüge

Die Rüge der Verletzung des § 406d StPO ist offensichtlich unbegründet.

2. Sachrügen

&) Wegen des angeblichen Widerspruchs innerhalb der Feststellungen, die das Umfassen des Halses und den Schlag gegen den Hals betreffen, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Radünz Bezug genommen.

b) Daß Christiane infolge ihrer Furchtdie Handlungen des Angeklagten nicht nur duldete, sondern positiv förderte, ‚steht der Annahme der Notzucht nicht entgegen. "Geduldet" hat Christiane, daß der Angeklagte seinen Geschlechtsteil entblößte und ihren Kopf herunterdrückte. Diese Handlungen des Angeklagten waren bereits ein Anfang der Ausführung des Beischlafs. | |

©) Die Ausführungen der Revision, zwischen Notzucht und Entführung könne keine Tateinheit bestehen, sind unrichtig (BGHSt 18,29). Es trifft nicht zu, daß die Entführung durch die vollendete Notzucht konsumiert würde, weil es sich bei der Entführung nur um eine: Vorbereitungshandlung zur Notzucht handele. Vielmehr bleibt der besondere Unrechtsgehält, der darin besteht, daß das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht wird, neben dem Unrechtsgehalt der Notzucht bestehen, Selbst wenn man im übrigen der Revision darin folgen würde, daß zwischen

88 177 und 236 StGB, wenn es zur vollendeten Notzucht gekommen ist, Gesetzeskonkurrenz bestehe, würde das nichts daran ändern, daß der Strafrahmen des. § 236 StGB keinesfalls unterschritten werden dürfte. Es müßten dann die BGHSt 1,152,156 'entwickelten Grundsätze gelten.

d) Es trifft zwar zu, daß die Strafe dem § 177 StGB, nicht dem § 236 StGB hätte entnommen werden müssen, denn § 177 StGB ist das schwerere Gesetz, weil er die höchste Zuchthausstrafe androht. Trotzdem durfte aber die einjährige Zuchthausstrafe des § 236 StGB keinesfalls unterschritten werden (BGH IM Nr.42 zu § 73 StGB). Gegenüber der klaren Gesetzesbestimmung des § 236 StGB ist das Gericht nicht befugt, § 177 Abs.2 StGB oder § 239 Abs.2 Satz 2 StGB entsprechend anzuwenden und deshalb mildernde Umstände zuzulassen. Daß in § 236 StGB ausschließlich Zuchthausstrafe zulässig ist, ist ncch nicht einmal besonders auffällig. Auch § 239a droht für den erpresserischen Kindesraub ausschließlich Zuchthaus an, obgleich in schweren Fällen der Freiheitsberaubung bei Vorhandensein mildernder Umstände auf Gefängnis erkannt werden kann und auch die Erpressung grundsätzlich mit Gefängnis bestraft wird. Die Strafdrohung des § 236 StGB widerspricht auch weder der Menschenrechtskonvention noch dem Grundgesetz.

e) Die Gründe, aus denen die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Angeklagten genüge nicht eine zeitige Sperrfrist bezüglich der Fahrerlaubnis, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen kann das Gericht die Sperre unter Umständen vorzeitig aufheben (§ 42n 'Abs.7 StGB).

Die Fassung des Urteilsspruchs entspricht allerdings nicht dem Gesetz (vgl. BGHSt 5,168,177). Diesen Mangel konnte der Senat von sich aus beseitigen. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting