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BGH Entscheidung vom 24.07.1958 – 1 StR 256/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: StB 8 236

Rechtssatzt Unzucht im Sinne des § 236 StGB ist nicht nur außerehelicher Beischlaf, sondern jede un- . züchtige Handlung.

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Aktenzeichens 1 808 256/58. : oe E Urteil des BGH vom 24. FUli 1958. _ I@ Mannheim

Ium Namen aes Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Metzger Kurt 5 EEE au: ME dort ze-

boren am ED ' 935,

2, den Metzger Fried Horst TFT EEE zu:

dort geboren am 1935;

3. den Metzger Klaus er Hans FöÖ EEE aus VD

zu | 1934,

dort geboren am wegen verübter Nötigung zur Unzucht

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bunäesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt er > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1958

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten einer gemeinschaftlich in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht (8 176 Abs. 1 StGB) begangenen Entführung (§ 236 StGB) schuläig sind;

2. mit den Feststellungen aufgehoben 2 im Strafausspruch und Kr b) eoweit der Angeklagte A weiteren Straftaten gegenüber Inge in seiner Wohnung freigesprochen worden ists

- II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht verurteilt und den Angeklagten FO von der Anklage einer in Tateinheit mit Nötigung begangenen Entführung in einem weiteren Palle freigesprochen, Die Staatsanwaltschaft beanstandet es mit der Revision, daß die Strafkammer die Angeklagten nicht auch wegen gemeinschaftlicher Entführung verurteilt hat. Außerdem greift sie den Preispruch an. Das Rechtsmittel ist begründet.

Io Die Strafkammer verkennt nicht, daß sich die Angeklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem einhelligen neueren Schrifttum der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht schuldig gemacht haben, Sie wendet jedoch § 236 StGB nicht an, weil sie meint, unter Unzucht im Sinne dieser Bestimmung sei nur der Beischlat zu verstehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

1. Die Strafksmmer findet eine Stütze für ihre Ansicht darin, daß § 236 StGB die Verführung zur Unzucht der Entführung zur Ehe gleichstelle. Dieser Gedanke taucht in älteren Lehrbüchern auf. Er trifft jedoch nicht zu. § 236 StGB schützt das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihr Geschlechtsleben und die Freiheit dertenl des Shegatten, Die Entführung zum Zwecke der Unzucht wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, die Entführung zum Zwecke der Eheschlic-Bung mit Gefängnis bedroht. Die Ziele, die der Entführer erstreben kann, werden also nicht gleich, sondern verschieden bewertet: Das ist sachgemäß, weil das. Verbringen zur Unzucht einen erheblich höheren Unrechtasgehalt aufweist als der Zwang zur Ehe.

Außerdem ist nicht einzusehen, warum Unzucht im Sinne des § 236 StGB "wegen der Gleichstellung mit der Ehe" nur äer Beischlaf sein solls; denn auch die geschlechtlichen ehelichen Beziehungen erschöpfen sich nicht hierin. ”

Es gibt unzüchtige Handlungen, welche die geschlechtliche Ehre der Frau tiefer verletzen können als der Beischlaf (z-B. Mißbrauch zu reinen Perversitäten, Auftretenlassen als Nackttänzerin). Ziner Frau gegenüber einem Entführer, der solche Ziele verfolgt, den strafrechtlichen Schutz zu versagen, ist nicht der Sinn und Zweck des § 236 StGB,

2. Tas Urteil führt weiter aus, die Entführung selbst sei nicht zuchthauswürdig, da § 236 StGB für die zweite Begehungsform mur Gefängnis androhez § 236 lasse im Gegensatz zu: § 176 StGB keine mildernden Umstände zu; diese unterschiedliche Behandlung entbehre der inneren 'Rechtfertigung, wenn man Unzucht mit unzüchtigen Handlungen gleichsetze. Hiermit verkennt die Strafkammer die Verschiedenartigkeit der gesetzlichen Tatbestände. § 236 StGB setzt in der ersten Begehungsform ein Entführen und als Zweck Gieses Verhaltens das Verbringen zur Unzucht voraus. Diese Hand-

. lungsweise sieht das Gesetz als schwereres Unrecht an als unzüchtige Handlungen in.der Begehungsform des § 176 StGB, die im Einzelfalle, wie die Erfahrung lehrt, auch recht unbedeutend und folgenfrei sein können. Der Unterschied in den Strafdrohungen der %§ 256 und 176 StGB nötigt also nicht dazu, den Begriff der Unzucht in

§ 236 StGB auf den Beischlaf zu beschränken. Dies würde außerdem "Ger inneren Rechtfertigung entbehren", weil. unzüchtige Handlungen, die schwerer wiegen als der Beischlaf, nicht tabbestandsmäßige Ziele im Sinne dieser Vorschrift wären.

5. Der Hinweis auf die Auslegung der §§ 141 und 207 Pr. StGB geht fehl. Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 37, 303, 306 überzeugend dargelegt, daß das Reichestrafgesetzbuch das Wort Beischlaf verwende, wenn dessen Vollzug zur Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes erforderlich ist.

Im übrigen heben die Fundstellen, auf die sich die Strafkammer bezieht,gerade hervor, daß die Unzucht des § 207 Pr.st6B

nicht gleichbedeutend mit Beischlaf sei (Oppenhoff, Kommentar zun StGB f.d. Pr. Staaten, 1858 § 207 Anm. 85 Goltdsmmer, Materialien 1852, Bü. 2 5, 445 n. 9 und S. 287 n. 1).

A.» Die Strafkammer hält es mit Recht für verfehlt, auf eine geringere Strafwürdigkeit der Entführungen zu schließen, weil sie heute mit Personenkraftwagen besonders leicht auszuführen sind. Es ist deshalb nicht verständlich, daß sie dennoch den Begriff der Unzucht einengen will»

5. Die Ausführungen des Urteils zur Strafrechtsreform bedürfen keiner Stellungnahme, weil der Richter das geltende kecht anzuwenden hat»

6. Die Ansicht der Strafkammer, daß die Anwendung des 8 236 StEB hier jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn spräche, vermag der Senat nicht zu teilen. Das Urteil bezeichnet selbst mit Recht die Handiungsweise der Angeklagten als einen "Akt der Rohheit und Brutalität",

7, Die Feststellungen ergeben alle Merkmale des § 236 StGB zur äußeren und inneren Tatseite. Der Senat kann daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen, äa der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten auch ein Verbrechen nach § 236 StGB vorwirft. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil die Strafen dem .§ 236 StGB zu entnehmen sind:

I. Die Strafkammer hält eine Entführung und eine Freiheitsberaubung gegenüber Inge SM durch den Angeklagten Förthner, der sie nach dem bereits abgehandelten gemeinschaftlichen Verbrechen in seine Wohnung brachte und danach die Tür. abschloß, nicht für gegeben, weil siesich jederzeit hätte entfernen können, wern dies ihr ernstlicher Wille gewesen wäre. Zur Begründung für diese Annahme führt die Strafkammer an, Inge SD

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hätte durch Rufen ohne weiteres Hausbewohner dazu veranlassen können, ihr zu Hilfe zu kommen, wenn sie sich gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten zur Wehr setzen wollte, Eine Nötigung zum Onanieren durch die Erklärung des Angeklagten Fig WB, Inge SB komme nicht heim, bevor sie ihn nicht befriedigt habe, verneint das Urteil, weil sie den Umständen des Falles nach möglicherweise. freiwillig gehandelt habe.

Bei dieser Würdigung übersieht die Strafkammer die seelische Not und die Angst, in die das neunzehnjährige Mädchen nach der Erfahrung des Lebens bei dem langen Kampf mit den vier ihr überlegenen Männern geraten sein muß, die ihr bei den gewaltsamen Unzuchtshandlungen die Kleidung zerissen und den Schlüpfer ausgezogen hatten. Ih dieser Lage konnte es Inge WB als äußerst peinlich empfinden, Dritte um Hilfe zu rufen, Ihr ruhiges Verhalten und ihre Unterhaltung mit dem Angeklagten kann unter Berücksichtigung der gesamten vom Landgericht festgestellten Tatumstände den Versuch bedeuten, den Angeklagten auf friedliche Weise von weiteren Unzuchtshandlungen abzuhalten, ohne dessen Vorgehen zu billigen. Diese Möglichkeit, die nahe liegt, hat die Strafkammer ungeprüft gelassen, Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils (BGH MDR 1951, 117 Nr. 76). Das Urteil verneint zwar auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Allein

Angeklagten erkennbaren Dage des Opfers beruhen. Der Freispruch ist deshalb aufzuheben,

fiach den bisherigen Feststellungen kommen Freiheitsberaubung und Nötigung in Betracht.

11I. Die Aufklärungsrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung. In dem Falle, in dem der Angeklagte FEB frei-

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gesprochen worden ist, kann die Staatsanwaltschaft geeignete Beweisamträge stellen. j

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. "

Dr. Geier Dr. Dotterweich x Werner

Dr. Sauer Dr. Hengsberger