§ 233b Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 233b geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 233b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 233b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.