§ 131 Gewaltdarstellung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 62
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Nach Gewicht
- BVerfG, 20.10.1992 – 1 BvR 698/89Einziehung einer Videokassette mit einem "Horrorfilm" vor Abschluß des vom Vertreiber veranlaßten Kennzeichnungsverfahren nach dem JugendschutzgesetzZitiert von 47
- BGH, 15.12.1999 – 2 StR 365/99Verbreitung von Gewaltdarstellungen: Voraussetzungen der Vorfälligkeit bei rein fiktiven oder von menschenähnlichen Wesen begangenen Gewalttätigkeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- VG Mainz, 29.09.2016 – 1 K 710/15.MZZitiert von 1
- BGH, 12.07.2007 – I ZR 18/04Internet-Auktionsplattform: Umfang der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten des Betreibers beim Angebot jugendgefährdender Medien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- OLG Celle, 04.01.2022 – 4 StS 2/21
- BVerwG, 22.12.1999 – 11 C 9.99Kommunale Vergnügungssteuer: Zulässigkeit eines erhöhten Steuersatzes für die Aufstellung von Gewaltspielautomaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 06.03.2026 – 9 K 4719/24
- VG Berlin, 14.07.2025 – 24 K 493/24Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 23.24Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als VerdachtsfallZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/131#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/131#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/131#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.