Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- FG Hamburg, 13.11.2018 – 6 K 59/18
- BFH, 31.03.2009 – VII R 29/08Zitiert von 1
- FG Saarland, 04.05.2010 – 1 K 1609/07Zitiert von 1
- EuGH, 02.10.1997 – C-100/95Zitiert von 2
- EuGH, 02.10.1997 – C-100/95Zitiert von 5
- BVerfG, 12.03.1985 – 1 BvL 25/83, 1 BvL 45/83, 1 BvL 52/83Zulassung von Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung in Abhängigkeit von einem vorherigen Antrag auf DienstentlassungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 K 1592/23
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 L 603/23
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 27/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38#abs-1 (1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38#abs-2 (2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.