Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38#abs-1 (1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/38#abs-2 (2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 38 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.03.2004 – VII R 68/03Steuerberaterprüfung: Keine Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG wegen Tätigkeit bei einem kommunalen Prüfungsverband Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- FG Hamburg, 13.11.2018 – 6 K 59/18
- BFH, 31.03.2009 – VII R 29/08Zitiert von 1
- BFH, 16.12.2003 – VII R 59/02Befreiung von der Steuerberaterprüfung: Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Saarland, 04.05.2010 – 1 K 1609/07Zitiert von 1
- EuGH, 02.10.1997 – C-100/95Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 K 1592/23
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 L 603/23
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 38 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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