Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- FG Saarland, 04.05.2010 – 1 K 1609/07Zitiert von 1
- BFH, 27.10.2010 – VII B 119/10Kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach dreimaligem Scheitern in der SteuerberaterprüfungZitiert von 1
- BFH, 08.05.2024 – VII B 5/23Besetzung des Prüfungsausschusses in der SteuerberaterprüfungZitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2006 – 4 K 73/04
- BFH, 01.04.2008 – VII R 13/07Zitiert von 2
- BFH, 21.11.2023 – VII R 15/21Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ÜberdenkungsverfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 30.08.2024 – 4 K 379/20
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- FG München, 24.03.2021 – 4 K 264/18Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 35 StBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/35#abs-1 (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/35#abs-2 (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/35#abs-3 (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/35#abs-4 (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/35#abs-5 (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.