Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55g Steuerberatungsgesellschaft
Stand: 01.09.2026
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55g StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 – 1 AGH 38/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.