Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.

←§ 55f →§ 55h