Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 21.10.2015 – 2 K 1505/08
- BFH, 30.09.2020 – VII B 96/19Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax Law Clinic) - kein vorbeugender RechtsschutzZitiert von 6
- BFH, 21.02.1984 – VII R 107/83
- FG Niedersachsen, 04.08.2016 – 6 K 113/16Zitiert von 1
- BFH, 04.10.1983 – VII R 168/82Zitiert von 1
- BFH, 14.06.1983 – VII R 4/83Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- OVG NRW, 20.04.2021 – 4 B 1168/20Zitiert von 5
- BFH, 18.01.2017 – II R 33/16Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht - Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH - Entscheidung über eine unzulässige Revision durch UrteilZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-1 (1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-2 (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-3 (3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.