Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-1 (1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-2 (2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-3 (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/7#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 7 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 21.10.2015 – 2 K 1505/08
- BFH, 27.10.1981 – VII R 2/80Zitiert von 12
- BFH, 30.09.2020 – VII B 96/19Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax Law Clinic) - kein vorbeugender RechtsschutzZitiert von 6
- BFH, 21.02.1984 – VII R 107/83Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 04.08.2016 – 6 K 113/16Zitiert von 1
- BFH, 12.01.1988 – VII R 60/86Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- FG Düsseldorf, 18.08.2022 – 11 K 1730/20 AOZitiert von 3
- OVG NRW, 20.04.2021 – 4 B 1168/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.07.2023 in Kraft
§ 7 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 37 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 7 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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