Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 22 Geschäftsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 20.04.1982 – 1 BvR 522/78Zitiert von 6
- BVerfG, 15.02.1967 – 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62Unzulässigkeit von berufsfremder Nebentätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten; Fehlen einer ÜbergangsregelungZitiert von 32
- BFH, 14.04.2011 – VII B 222/10Besorgnis der Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins bei naher Verwandtschaft mit dem Vereinsvorstand
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 2/13Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit untergeordneter Treuhandtätigkeit als KommanditgesellschaftZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.06.2017 – 8 LC 114/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-2 (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-3 (3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-4 (4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-5 (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-6 (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-7 (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat