Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-1 (1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-2 (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-3 (3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 22 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.1967 – 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62Unzulässigkeit von berufsfremder Nebentätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten; Fehlen einer ÜbergangsregelungZitiert von 33
- BFH, 14.04.2011 – VII B 222/10Besorgnis der Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins bei naher Verwandtschaft mit dem Vereinsvorstand
- BFH, 19.02.1981 – V B 50/79Zitiert von 8
- BFH, 23.03.1999 – VII R 19/98Lohnsteuerhilfeverein: Grenzen der Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Anordnung von Satzungsänderungen; Anforderungen an die Satzungsgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BVerfG, 20.04.1982 – 1 BvR 522/78Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.06.2017 – 8 LC 114/15
- BFH, 11.08.1998 – VII R 72/97Zitiert von 10
- BFH, 10.12.1987 – IV R 176/85Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 22 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.