Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-1 (1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-2 (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22#abs-3 (3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend.

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