Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/160?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/160?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 160 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
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