Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164a#abs-1 (1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164a#abs-2 (2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/164a#abs-3 (3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 164a StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.1981 – VII R 2/80Zitiert von 12
- BFH, 26.08.1980 – VII R 42/80Zitiert von 11
- BFH, 01.02.1983 – VII R 133/82Zitiert von 5
- BFH, 05.08.1986 – VII R 117/85Zitiert von 2
- BFH, 16.04.1999 – XI B 52/98Steuerberaterrecht: Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vertretungsbefugnis zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Köln, 19.11.2002 – 8 K 7737/01
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
- FG Hamburg, 04.04.2024 – 6 K 112/20Zitiert von 1
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164a StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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11.12.2008 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 164a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2109)
BGBl. 1992 I S. 2109
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.