Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/24#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/24#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.04.1982 – 1 BvR 522/78Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 24 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.