Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.06.1988 – VII R 143/84Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 29 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.