Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.

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