Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-1 (1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.