Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

Stand: 01.07.2025

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/22#abs-1 (1) Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/22#abs-2 (2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.

§ 21 § 23