Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/22#abs-1 (1) Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/22#abs-2 (2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 22.04.2002 – 23 W 483/01
- LAG Düsseldorf, 27.05.2020 – 12 Sa 716/19Zitiert von 4
- OLG Köln, 18.09.2009 – 3 U 105/88
- OLG Celle, 10.01.2001 – 3 U 237/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.