Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 22.04.2002 – 23 W 483/01
- OLG Köln, 18.09.2009 – 3 U 105/88
- OLG Celle, 10.01.2001 – 3 U 237/01
3 Entscheidungen zu § 22 StBVV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/22#abs-1 (1) Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/22#abs-2 (2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.