Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2020 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
-
11.12.2012 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
-
13.12.2006 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
-
27.04.2001 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.