Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 4 Antragsfrist und Antragsbegründung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/4?asof=2023-03-01#abs-1 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/4?asof=2023-03-01#abs-2 (2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.