Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 2
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- BSG, 09.11.2011 – B 12 R 18/09 RGesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt - illegales Beschäftigungsverhältnis - Verstoß gegen objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts - Erfordernis des bedingten VorsatzesZitiert von 82
- SG Dortmund, 08.09.2008 – S 25 R 129/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/16#abs-1 (1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und übermittelten Daten automatisiert verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/16#abs-2 (2) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/16#abs-3 (3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/16#abs-4 (4) Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.