Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/15#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/15#abs-2 (2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/15#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden. Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/15#abs-4 (4) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden. Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/15#abs-5 (5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 SchwarzArbG →
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Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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