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Artikel 2 · BT-Drs. 17/5761 · S. 9

Zu Artikel 2 (Änderung des Schwarzarbeits-

Zu Artikel 2 (Änderung des Schwarzarbeits-
bekämpungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Das SchwarzArbG ist das Stammgesetz der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Die Zuweisung einer
neuen Prüfaufgabe durch das Arbeitnehmerüberlassungsge-
setz an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwal-
tung wird auch im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor-
genommen. So kann einer Zersplitterung der Rechtsgrund-
lagen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Be-
schäftigung vorgebeugt werden.
Auf dieser Grundlage sind die Prüfaufgaben der Zollverwal-
tung in § 2 Absatz 1 SchwarzArbG um die Prüfaufgabe der
Lohnuntergrenze entsprechend dem neuen § 17 Absatz 2
AÜG (Artikel 1 Nummer 2) zu ergänzen.
Zu Nummer 2
Anpassung der Befugnisnorm des § 3 SchwarzArbG an die
neue Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5.
Zu Nummer 3
Anpassung der Befugnisnorm des § 4 SchwarzArbG an die
neue Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5.
Zu Nummer 4
Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 5
SchwarzArbG sind auf Verleiher und Entleiher zu erwei-
tern, damit auch hier eine Prüfung durch die Behörden der
Zollverwaltung auf der Grundlage des SchwarzArbG erfol-
gen kann.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift des § 16 SchwarzArbG enthält die wesent-
lichen datenschutzrechtlichen Regelungen für die Prüfungs-
und Ermittlungsdatenbank der Zollverwaltung. Entspre-
chung der Erweiterung der Aufgaben der Zollverwaltung
sind hier nunmehr auch Daten zu Ordnungswidrigkeiten
nach § 16 Absatz 1 Nummer 7b AÜG zu erfassen.

BT-Drs. 17/5761 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/5761, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.076–34.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 4d7f022df0c1ebb8….

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