Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 57a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-1 (1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-2 (2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-3 (3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-4 (4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 57a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2008 – L 4 B 79/08 KRZitiert von 7
- LSG NRW, 27.03.2013 – L 11 KA 96/12 B ERVertragsarztrecht - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung einer freigewordenen Arztstelle - Einhaltung der Sechs-Monats-Frist - Voraussetzungen der Fristverlängerung bei ernsthaftem Bemühen - Einstweilige Anordnung - Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 05.01.2012 – B 12 SF 4/11 SSozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - zuständiges Sozialgericht bei Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der GKVZitiert von 13
- BSG, 04.01.2012 – B 12 SF 2/11 SZitiert von 5
- SG Ulm, 19.10.2009 – S 13 KR 529/09Zitiert von 2
- SG Berlin, 20.05.2011 – S 182 KR 669/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- SG Freiburg, 06.03.2025 – S 6 SV 349/25
- SG Berlin, 02.10.2024 – S 28 KR 403/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 57a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 57a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 57a geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 57a eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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