Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 57a

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-1 (1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-2 (2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-3 (3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-4 (4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.

§ 57 § 57b