Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 57a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2008 – L 4 B 79/08 KRZitiert von 7
- LSG NRW, 27.03.2013 – L 11 KA 96/12 B ERZitiert von 14
- BSG, 05.01.2012 – B 12 SF 4/11 SSozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - zuständiges Sozialgericht bei Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der GKVZitiert von 13
- BSG, 04.01.2012 – B 12 SF 2/11 SZitiert von 5
- SG Ulm, 19.10.2009 – S 13 KR 529/09Zitiert von 2
- SG Berlin, 20.05.2011 – S 182 KR 669/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- SG Freiburg, 06.03.2025 – S 6 SV 349/25
- SG Berlin, 02.10.2024 – S 28 KR 403/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-1 (1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-2 (2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-3 (3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/57a#abs-4 (4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.