Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 156
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/156#abs-1 (1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/156#abs-2 (2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/156#abs-3 (3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 156 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 – L 7 AY 4220/17Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 – L 10 R 2512/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2023 – L 7 AS 77/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2023 – L 7 AS 76/23
- LSG Hessen, 15.05.2024 – L 6 AS 58/24Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Berufungsrücknahmefiktion - unzureichende Betreibensaufforderung - Wegfall des RechtsschutzinteressesZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.04.2026 – B 5 R 121/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Begründung - Unzulässigkeit wegen Darlegungsmängeln - Erfordernis einer nachvollziehbaren Sachverhaltsschilderung - Formulierung vermeintlicher Leitsätze anstelle abstrakter Rechtsfragen - Grundsätzliche Bedeutung - Klagerücknahmefiktion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 7 AS 928/22
- LSG NRW, 13.06.2025 – L 13 VG 17/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 156 umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 156 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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