Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 180
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 Abs 4 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung)Zitiert von 24
- LSG Hessen, 24.10.2024 – L 4 SO 118/23 WA, L 4 SO 5/20
- LSG Hessen, 26.09.2024 – L 4 SO 119/23 WA
- LSG Hessen, 17.09.2024 – L 4 SO 120/23 WA
- LSG Schleswig, 27.01.2023 – L 3 AS 38/22
- LSG NRW, 09.11.2022 – L 3 R 356/22 WA
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 7 AS 928/22
- LSG Bayern, 11.11.2024 – L 7 AS 175/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2024 – L 1 KR 121/24 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180#abs-1 (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180#abs-2 (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180#abs-3 (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180#abs-4 (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180#abs-5 (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/180#abs-6 (6) (weggefallen)