Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 157a

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/157a#abs-1 (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/157a#abs-2 (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

§ 157 § 158