Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 158
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 278
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Nach Gewicht
- BSG, 21.07.2021 – B 14 AS 99/20 RSozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Grundsatz des gesetzlichen Richters - Verwerfung der Berufung - Entscheidung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid - keine Beantragung der mündlichen Verhandlung durch den KlägerZitiert von 6
- LSG NRW, 19.06.2006 – L 9 AL 109/05Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 – L 4 KR 194/20Zitiert von 2
- LSG NRW, 23.08.2013 – L 7 AS 1062/13Zitiert von 2
- BSG, 24.04.2008 – B 9 SB 78/07 BZitiert von 12
- BSG, 08.04.2014 – B 8 SO 22/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung durch Beschluss bei Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid - einziges Berufungsziel: Korrektur der Kostenentscheidung des SG - Berufungsausschluss - Recht auf mündliche Verhandlung - Europäische MenschenrechtskonventionZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.05.2026 – B 8 SO 30/26 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der erneuten Berufung gegen einen Gerichtsbescheid als unzulässig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Entscheidung über die erste Berufung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung
- LSG NRW, 21.01.2026 – L 11 KR 739/25
- VG Osnabrück, 15.12.2025 – 7 A 161/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.