Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 179
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/179#abs-1 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/179#abs-2 (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/179#abs-3 (3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 179 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 10 R 76/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2022 – L 10 AS 37/21 KL
- LSG Hessen, 19.08.2013 – L 7 AS 436/13 WAZitiert von 1
- LSG NRW, 11.08.2005 – L 2 KN 10/05 UZitiert von 1
- LSG NRW, 18.03.2026 – L 3 R 867/24
- LSG Schleswig, 27.01.2023 – L 3 AS 38/22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.05.2026 – L 11 KR 661/25
- LSG NRW, 12.03.2026 – L 3 R 993/23
- LSG NRW, 21.01.2026 – L 8 R 637/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.