Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 179

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund150 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/179#abs-1 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/179#abs-2 (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/179#abs-3 (3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

§ 178a § 180