Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 272 Besonderheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/272?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 272 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 272 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 272 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 272 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 272 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 272 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3019)
BGBl. 2003 I S. 3019
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