Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/6540 · S. 27
Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches So-
Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches So- zialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 109) Mit der Änderung wird das Lebensalter, ab dem erstmals eine Renteninformation durch eine – ausführlichere – Ren- tenauskunft ersetzt wird, um ein Jahr heraufgesetzt. Hiermit wird die Versendung der Rentenauskünfte mit der Versen- dung der Kontenklärungen, die alle sechs Jahre zu versenden sind und erstmals ab Alter 43 zu versenden ist, synchroni- siert. Hierdurch werden erhebliche Kosten gespart und die Akzeptanz bei den Versicherten erhöht. Eine derartige Synchronisierung der Versendung ist vor dem Hintergrund der Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Be- einträchtigung der berechtigten Informationsbedürfnisse der Versicherten möglich. Trotz der Heraufsetzung des Alters, ab dem erstmals eine Rentenauskunft zu erteilen ist, ist wei- terhin gewährleistet, dass jeder Versicherte im Regelfall vier Rentenauskünfte erhält, wobei die letzte Auskunft in einem vernünftigen zeitlichen Abstand zum Erreichen der Regelal- tersgrenze (zukünftig dann regelmäßig drei Jahre vorher) er- geht, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine vorzeitige Rente in Anspruch genommen wird. Zu Nummer 2 (§ 113) Die Gleichbehandlungsbestimmungen des deutschen Aus- landsrentenrechts, § 113 ff. SGB VI, beziehen sich nur auf die Staatsangehörigen eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Anwenderstaaten) und erfassen nicht deren drittstaatsangehörige Hinterbliebene hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Für diese Personen kommt daher nur eine Hinterbliebenenrente im Umfang von 70 Prozent in Betracht (§ 113 Abs. 3 SGB VI), es sei denn, insoweit günstigere Gleichbehandlungsbestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts finden Anwendung. Sowohl die Änderung der deutschen Auslandsrentenbestim- mungen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.165 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.259–116.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP