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Artikel 6 · BT-Drs. 16/6540 · S. 27

Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches So-

Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 109)
Mit der Änderung wird das Lebensalter, ab dem erstmals
eine Renteninformation durch eine – ausführlichere – Ren-
tenauskunft ersetzt wird, um ein Jahr heraufgesetzt. Hiermit
wird die Versendung der Rentenauskünfte mit der Versen-
dung der Kontenklärungen, die alle sechs Jahre zu versenden
sind und erstmals ab Alter 43 zu versenden ist, synchroni-
siert. Hierdurch werden erhebliche Kosten gespart und die
Akzeptanz bei den Versicherten erhöht.
Eine derartige Synchronisierung der Versendung ist vor dem
Hintergrund der Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Be-
einträchtigung der berechtigten Informationsbedürfnisse der
Versicherten möglich. Trotz der Heraufsetzung des Alters,
ab dem erstmals eine Rentenauskunft zu erteilen ist, ist wei-
terhin gewährleistet, dass jeder Versicherte im Regelfall vier
Rentenauskünfte erhält, wobei die letzte Auskunft in einem
vernünftigen zeitlichen Abstand zum Erreichen der Regelal-
tersgrenze (zukünftig dann regelmäßig drei Jahre vorher) er-
geht, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine vorzeitige Rente
in Anspruch genommen wird.
Zu Nummer 2 (§ 113)
Die Gleichbehandlungsbestimmungen des deutschen Aus-
landsrentenrechts, § 113 ff. SGB VI, beziehen sich nur auf
die Staatsangehörigen eines Staates, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Anwenderstaaten) und
erfassen nicht deren drittstaatsangehörige Hinterbliebene
hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Für diese Personen
kommt daher nur eine Hinterbliebenenrente im Umfang von
70 Prozent in Betracht (§ 113 Abs. 3 SGB VI), es sei denn,
insoweit günstigere Gleichbehandlungsbestimmungen des
über- und zwischenstaatlichen Rechts finden Anwendung.
Sowohl die Änderung der deutschen Auslandsrentenbestim-
mungen 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.165 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.259–116.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….

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