Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
Stand: 26.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/145#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/145#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/145#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/145#abs-4 (4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/145#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 145 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 13.07.1999 – B 1 A 1/99 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 – L 33 R 179/23
- BSG, 28.06.2000 – B 6 KA 64/98 RZitiert von 13
- LSG Hessen, 15.12.2020 – L 2 R 421/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 145 aufgehoben durch Artikel 125 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 145 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 145 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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23.11.2011 Ausfertigung
§ 145 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I 2298)
BGBl. 2011 I S. 2298
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 145 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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28.03.2009 Ausfertigung
§ 145 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I 634)
BGBl. 2009 I S. 634
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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