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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2298

BGBl. 2011 I S. 2298 · 18.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
                                       Gesetz
                 zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
               und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur
        von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen
Aufhebung
Entgeltnachweises
                                             Vom 23. November 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
           Beherbergungsstatistikgesetzes
  Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend
   für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt.
   Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist
   nur jährlich zu erheben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „mehr als acht“ werden durch die
           Wörter „mindestens zehn“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei Campingplätzen müssen mindestens
          zehn Stellplätze vorhanden sein.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
       1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verord-
          nung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
          2006 zur Aufstellung der statistischen Syste-
          matik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
          und zur Änderung der Verordnung (EWG)
          Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
          nungen der EG über bestimmte Bereiche der
          Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in
          der jeweils geltenden Fassung:
         a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

         b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beher-

                 bergungsstätten,
         c) 55.3 Campingplätze;

       2. Schulungsheime;
       3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-

      fügt:

       „3. Datum der vorübergehenden Schließung und
           Wiedereröffnung sowie der gewerberecht-

           lichen Abmeldung,“.
   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

   c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

      „5. bei den in Nummer 4 genannten Beherber-
          gungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezim-
          mern darüber hinaus die Zahl der belegten
          und angebotenen Zimmertage; für Letztere
          hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.“
4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „und des Vorjah-
   res“ gestrichen.
5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

                           „§ 8

                Verordnungsermächtigung

      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates
   1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale aus-
      zusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie
      die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen

      und den Kreis der zu Befragenden einzuschrän-
      ken;

   2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen,
      wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforder-
      lich ist und es sich nicht um personenbezogene
      Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale
      eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichts-

      pflichten nach dem Recht der Europäischen Ge-
      meinschaften erforderlich sind, so ist durch die
      gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer
      Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhe-
      bungsumfangs zu vermeiden.“
6. Der bisherige § 8 wird § 9.

                       Artikel 2

                  Änderung des
              Handelsstatistikgesetzes
  Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
             Art und Umfang der Erhebungen
      (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als
   Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Ab-

   satz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungsein-

   heiten werden nach mathematisch-statistischen
   Verfahren ausgewählt.

     (2) Die Erhebungen erstrecken sich

   1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen
      nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G
      bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen
      nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens
      8,5 Prozent aller Unternehmen;
BGBl. 2011, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
  2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen
     Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2
     auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.
     (3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2
  werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende
  Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschrei-
  ten:

  1. 250 000 Euro in Abteilung 47;
  2. 150 000 Euro in Abschnitt I.
    (4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45
  und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstre-
  cken sich auf alle Unternehmen

  1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen
     Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder min-

     destens 100 Beschäftigten;

  2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen

     Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder min-
     destens 100 Beschäftigten.

     (5) Maßgebend für die Auswahl der einzubezie-

  henden Unternehmen sind die Daten, die im Statis-

  tikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikre-

  gistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespei-

  chert sind.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
         „Vollbeschäftigten“ durch das Wort „Vollzeit-

         beschäftigten“ ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
               aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden
                     die Wörter „sowie Zahl und Voll-
                     zeiteinheiten der Teilzeitbeschäf-
                     tigten“ gestrichen.
               bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden

                     die Wörter „Bruttolöhne und -ge-
                     hälter“ durch das Wort „Entgelte“
                     ersetzt.
         bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden
              die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“
              durch das Wort „Entgelte“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
         „Vollbeschäftigten“ durch das Wort „Vollzeit-
         beschäftigten“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
               aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden
                     die Wörter „sowie Zahl und Voll-
                     zeiteinheiten der Teilzeitbeschäf-
                     tigten“ gestrichen.

               bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden
                     die Wörter „Bruttolöhne und -ge-
                     hälter“ durch das Wort „Entgelte“
                     ersetzt.
         bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden
              die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“
              durch das Wort „Entgelte“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45
          und 46 zusätzlich Steuernummer und Um-
          satzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-
          nehmens und des Organträgers, bei Änderun-
          gen auch die bisherige Steuernummer und/
          oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigten-
          zahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;“.

   b) Nummer 3 wird aufgehoben.

   c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie

      folgt gefasst:

      „3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen In-
          teresses oder soweit dies zur Umsetzung

          oder Durchführung von Rechtsakten der

          Europäischen Union erforderlich ist den Aus-

          wahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu

          erhöhen oder den Katalog der Erhebungs-

          merkmale, soweit es sich nicht um personen-
          bezogene Merkmale handelt, anzupassen.“
5. Folgender § 12 wird angefügt:
                           „§ 12

                    Übergangsregelung

      Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1

   Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden
   bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als
   Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Num-
   mer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handels-
   statistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
   Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt.“

                        Artikel 3

                  Änderung des
             ELENA-Verfahrensgesetzes
   Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9, die
Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buch-
stabe b und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Ver-
fahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)
werden aufgehoben.

                        Artikel 4
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden
       aufgehoben.
    b) Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neun-
       ten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten
       bis Achten Abschnitt.
BGBl. 2011, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
   c) Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird
      wie folgt gefasst:
                      „Achter Abschnitt

                   Übergangsvorschriften“.
   d) Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 wer-
      den aufgehoben.

   e) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
       „§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung
              des Verfahrens des elektronischen Ent-
              geltnachweises; Löschung der bisher
              gespeicherten Daten“.
 2. § 1 Absatz 4 wird aufgehoben.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 4. § 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b
    Absatz 6 werden aufgehoben.
 5. § 28c wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 6. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.
 7. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der
    Sechste bis Achte Abschnitt.

 8. § 111 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Absatz 3a“
           gestrichen.
       bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem
           Wort „vorlegt“ das Komma durch das Wort
           „oder“ ersetzt.
       cc) In Nummer 8 wird nach dem Wort „verweist“
           das Komma durch einen Punkt ersetzt.
       dd) Die Nummern 9 bis 14 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2, 2b,

      2c und 9 bis 14“ durch die Wörter „Nummer 2,
      2b und 2c“ ersetzt.
 9. § 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben.
10. Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird
    wie folgt gefasst:
                     „Achter Abschnitt
                 Übergangsvorschriften“.
11. Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

12. § 119 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 119
                 Übergangsregelungen

             zur Aufhebung des Verfahrens

         des elektronischen Entgeltnachweises;

        Löschung der bisher gespeicherten Daten

      (1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99
   bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember
   2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicher-
   stelle und an die Registratur Fachverfahren über-
   mittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle
   sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren
   des elektronischen Entgeltnachweises entstande-
   nen und gespeicherten Daten sind von der Zentra-
   len Speicherstelle und der Registratur Fachver-

   fahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauf-
   tragte für den Datenschutz und die Informations-
   freiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der
   bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden
   Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel
   unverzüglich zu löschen.

      (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die
   Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fach-
   verfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des
   2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen,
   bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle ge-
   speicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen
   ist.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die
Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle
der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit
sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die
Registratur Fachverfahren bei der Informationstech-
nischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenver-
sicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten
Buches wahrnimmt,“ gestrichen.

                       Artikel 6
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 145 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Registratur
     Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96
     Abs. 2 des Vierten Buches durchführt,“ gestrichen.
  b) Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 7

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   § 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozial-

gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-

datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung

vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
  § 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
BGBl. 2011, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
   „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren
einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer
kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine wei-
tere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die
Angaben nach Absatz 1 beschränkt.“

                       Artikel 9

                   Änderung des
                  Wohngeldgesetzes
   § 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep-
tember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Arti-
kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 10
                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
   § 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

  vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-
  den ist, wird wie folgt gefasst:
  „Grundlage der Einkommensermittlung sind die ent-
  sprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbeschei-
  nigungen des Arbeitgebers.“

                              Artikel 11
                      Aufhebung der
                 ELENA-Datensatzverordnung

    Die ELENA-Datensatzverordnung vom 22. Februar
  2010 (BGBl. I S. 131) wird aufgehoben.

                              Artikel 12

                  Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
  gie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und
  des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
  setzblatt bekannt machen.

                              Artikel 13
                             Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am
  Tag nach der Verkündung in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 23. November 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2298. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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