Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 634
BGBl. 2009 I S. 634 · 44.421 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)
Vom 28. März
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden
wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Verfahren
des elektronischen Entgeltnachweises
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 95 Anwendungsbereich
§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
Zweiter Titel
Pflichten
der Arbeitgeber und Beschäftigten
§ 97 Pflichten des Arbeitgebers
§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten
Dritter Titel
Aufgaben und Befugnisse
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen
Speicherstelle
§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registra-
tur Fachverfahren
2009
Vierter Titel
Abrufverfahren
§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Spei-
cherstelle
§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde
§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im
Abrufverfahren“.
b) Nach § 103 werden folgende Angaben einge-
fügt:
„Fünfter Titel
Finanzierung des Verfahrens
§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektro-
nischen Entgeltnachweises“.
c) Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird
wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Übergangs-
und Außerkrafttretensvorschriften“.
d) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des
elektronischen Entgeltnachweises“.
e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 Bundeseinheitliche Regelung“.
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren
des elektronischen Entgeltnachweises“.
g) Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende
Angabe angefügt:
„§ 120 Außerkrafttreten“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte
Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Tei-
le.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Regelungen des Sechsten Ab-
schnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte,
Richter oder Soldaten sind.“
4. In § 18f wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Re-
gistratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen
(§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die
Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies
für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke
erforderlich ist.“
5. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen
nach § 97 Abs. 1 entsprechend.“
6. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie
die Übermittlung der Daten zwischen der Regis-
tratur Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle
und den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter
des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städ-
te- und Gemeindebundes, des Deutschen Land-
kreistages, der Familienkasse bei der Bundes-
agentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwal-
tung und des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik zu beteiligen sind. Die Ge-
nehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie.“
7. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Ver-
fahren des elektronischen Entgeltnachweises
nach dem Sechsten Abschnitt.“
8. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
gefügt:
„Sechster Abschnitt
Verfahren
des elektronischen Entgeltnachweises
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 95
Anwendungsbereich
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbei-
tung des elektronischen Entgeltnachweises findet
auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und
Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten
Buches,
2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313
des Dritten Buches,
3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315
Abs. 3 des Dritten Buches,
4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum
Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohn-
geldgesetzes und
5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4
und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes.
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen
nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1
nachgewiesen wird, bleiben unberührt.
§ 96
Errichtung
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
(1) Bei der Datenstelle der Träger der Renten-
versicherung (§ 145 Abs. 1 des Sechsten Buches)
wird eine räumlich, organisatorisch und personell
getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die
die nach § 97 Abs. 1 übermittelten Daten spei-
chert.
(2) Der Informationstechnischen Servicestelle
der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die
Wahrnehmung der Aufgaben der Registratur
Fachverfahren nach § 100 übertragen. Soweit sie
Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, gilt sie
als öffentliche Stelle.
(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im
Auftrag oder die Übermittlung von Daten abwei-
chend von den Regelungen dieses Gesetzes
durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Stellen ist unzulässig.
(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentra-
len Speicherstelle und der Registratur Fachverfah-
ren müssen voneinander getrennt sein.
Zweiter Titel
Pflichten der
Arbeitgeber und Beschäftigten
§ 97
Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicher-
stelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Ent-
geltabrechnung eine Meldung zu erstatten, wel-
che die Daten enthält, die in die erfassten Nach-
weise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind. Das sind
insbesondere
1. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten
Buches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4),
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters
oder Soldaten,
2. das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und
Ende des Zeitraums, für den das erfasste Ein-
kommen erzielt worden ist, die Art des Einkom-
mens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden,
und die laufende Nummer der Meldung sowie

3. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
triebs.
Sonstige personenbezogene Daten darf die Mel-
dung nicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen
Meldung nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zen-
tralen Speicherstelle die Meldung zu den erfass-
ten Nachweisen zu dem Zeitpunkt und mit dem
Inhalt zu übermitteln, den das für den jeweiligen
Nachweis geltende Gesetz bestimmt. Auf die
Übermittlung und den Anspruch des Beschäftig-
ten, Beamten, Richters oder Soldaten auf Aus-
kunft über die zu seiner Person gespeicherten Da-
ten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.
Eine Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht,
wenn Entgelte ausschließlich aus einer geringfügi-
gen Beschäftigung in einem Privathaushalt nach
§ 8a erzielt werden.
(2) Die Übermittlung der Meldung an die Zen-
trale Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Pro-
tokollierung umfasst
1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,
2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des
Teilnehmers und
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
triebs.
Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jah-
ren zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu
Beweiszwecken in einem bereits eingeleiteten Ver-
waltungs- und Gerichtsverfahren benötigt wird
und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. In die-
sem Fall ist sie unverzüglich nach Mitteilung der
abrufenden Behörde, dass das Verfahren abge-
schlossen worden ist, zu löschen. Die Mitteilung
hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung
zu erfolgen.
(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Ab-
satz 1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung
zur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in
dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Ge-
setz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Rich-
ter oder Soldaten keine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder
zu vergeben, beantragt der Arbeitgeber mit der
Meldung nach Absatz 1 die Vergabe einer Verfah-
rensnummer bei der Zentralen Speicherstelle un-
ter Angabe der für die Vergabe der Verfahrens-
nummer erforderlichen Daten des Beschäftigten,
Beamten, Richters oder Soldaten. Die Zentrale
Speicherstelle leitet den Antrag an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung weiter. Für die
Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des
Sechsten Buches entsprechend. Dem Beschäftig-
ten und dem Arbeitgeber ist die vergebene Verfah-
rensnummer unverzüglich mitzuteilen; dies kann
auch elektronisch erfolgen.
(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der
Übermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim
Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geän-
dert, ist die Meldung für diesen Abrechnungszeit-
raum unverzüglich zu stornieren und ist unverzüg-
lich eine erneute Meldung mit den geänderten Da-
ten zu erstatten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und
Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu über-
mittelnden Meldungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§ 98
Mitwirkung des Beschäftigten
(1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten
haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein
erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser
Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach
§ 97 Abs. 1 wird der jeweilige Beschäftigte, Beam-
te, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.
(2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1
sind die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
und die Zertifikatsidentitätsnummer eines zum
Zeitpunkt der Einverständniserklärung zum Abruf
gültigen qualifizierten Zertifikats, die sich zusam-
mensetzt aus der laufenden Nummer des Zertifi-
kats nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes,
dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters
sowie seinem Niederlassungsstaat nach § 7 Abs. 1
Nr. 6 des Signaturgesetzes, anzugeben. Die An-
meldung erfolgt über eine Anmeldestelle, die den
Antrag unverzüglich an die Registratur Fachver-
fahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Regis-
tratur Fachverfahren. Für die Anmeldung können
die von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfü-
gung gestellten Einrichtungen genutzt werden.
Nach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine
Bestätigung über die erfolgreiche Anmeldung.
(3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers
hat sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden.
Bei der Anmeldung zum Verfahren ist der Nach-
weis des gesetzlichen Vertretungsrechtes zu füh-
ren. Erlischt das gesetzliche Vertretungsrecht, ist
dies unverzüglich über eine Anmeldestelle oder di-
rekt der Registratur Fachverfahren mitzuteilen. Zu
diesem Zeitpunkt erlischt die Teilnahmeberechti-
gung des Vertreters.
Dritter Titel
Aufgaben und Befugnisse
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
§ 99
Aufgaben und Befugnisse
der Zentralen Speicherstelle
(1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom
Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 in verschlüsselter
Form übermittelten Daten. Sie darf diese Daten
nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich
ist.
(2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die
übermittelten Daten auf Schlüssigkeit und Voll-
ständigkeit. Der Eingang der Meldungen des Ar-

beitgebers ist zu protokollieren. Die Protokollie-
rung umfasst
1. den Eingangszeitpunkt der Übermittlung,
2. den Monat für den die Meldung erfolgt,
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des
Teilnehmers und
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-
triebs.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind
die Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder
erfolgt aus sonstigen Gründen keine Speicherung,
ist der Arbeitgeber durch eine Fehlermeldung zu
unterrichten. Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten
unverzüglichen Übermittlung einer korrekten Mel-
dung verpflichtet. Bei Speicherung der Daten
durch die Zentrale Speicherstelle ist der Arbeitge-
ber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine
Abfrage bei der Registratur Fachverfahren die
Möglichkeit der Zuordnung zu einer Zertifikats-
identitätsnummer oder vorläufigen Identitätsnum-
mer und speichert die angenommenen Daten in
verschlüsselter Form. Der Datenbank-Haupt-
schlüssel wird durch den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit ver-
waltet. Die Daten dürfen ausschließlich unter der
Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen
Identitätsnummer gespeichert werden. § 79 Abs. 2
des Zehnten Buches findet entsprechende An-
wendung. Die Zentrale Speicherstelle hat sicher-
zustellen, dass Daten nur durch dazu Befugte ab-
gerufen werden können. Zur Prüfung dieser Abruf-
voraussetzungen werden bei der Zentralen Spei-
cherstelle die Abrufbefugnis der verantwortlichen
Person sowie das Vorliegen des Einverständnis-
ses des Teilnehmers mit dem Datenabruf durch
die abrufende Behörde gespeichert.
(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespei-
chertes Datum automatisch zu löschen, sobald
die Ansprüche, für deren Geltendmachung es
nach den in § 95 Abs. 1 genannten Gesetzen er-
forderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch
nach Ablauf von fünf Jahren.
(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Ver-
dacht, dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person
übermittelten Daten nicht korrekt übermittelt oder
gespeichert worden sind und beantragt er bei der
abrufenden Behörde eine Überprüfung, ist die
Zentrale Speicherstelle verpflichtet, die korrekte
Übernahme der Daten unverzüglich zu prüfen.
Das Prüfergebnis ist der abrufenden Behörde
nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehlerhafte
Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und
neu vorzunehmen.
(6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie
übermittelten Daten nur für die Übermittlung an
abrufende Behörden und für Auskünfte an Teilneh-
mer nach diesem Gesetzbuch oder anderen
Rechtsvorschriften verwenden. Eine Übermittlung,
Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach an-
deren Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Zen-
trale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass
Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des auto-
matisierten Abrufs über das Internet erteilt werden
können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-
weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
nahmen zur Sicherung von Datenschutz und Da-
tensicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei
der Zentralen Speicherstelle gespeicherten und an
den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleis-
ten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur
nach dem Signaturgesetz zu führen.
(7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie
übermittelten Daten nur an zum Abrufverfahren
zugelassene Behörden weiter übermitteln. Über
einen Antrag auf Zulassung entscheidet die Zen-
trale Speicherstelle im Einvernehmen mit der
Registratur Fachverfahren. Sie darf nur Behörden
zulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise ver-
langen können. Die Zentrale Speicherstelle prüft,
ob die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufver-
fahren durch die ersuchende Behörde gewährleis-
tet sind. § 78a des Zehnten Buches gilt entspre-
chend. Die abrufende Behörde hat die Zentrale
Speicherstelle unverzüglich über alle technischen
Veränderungen zu informieren. Sind die techni-
schen und datenschutzrechtlichen Voraussetzun-
gen nicht oder nicht mehr gegeben, ist die Zulas-
sung zu versagen oder zu entziehen.
§ 100
Aufgaben und Befugnisse
der Registratur Fachverfahren
(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Auf-
gabe,
1. die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder
vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Ver-
treter elektronisch vorgenommene Anmeldung
zum Verfahren entgegenzunehmen,
2. soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und
auch keine vorläufige Identitätsnummer vor-
liegt, für einen Teilnehmer eine vorläufige Iden-
titätsnummer zu vergeben,
3. die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige
Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungs-
weise des gesetzlichen Vertreters mit der Ver-
sicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil-
nehmers zu verbinden und zu speichern,
4. die vorläufige Identitätsnummer und alle einem
Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitäts-
nummern zu verbinden und zu speichern,
5. die Registrierung von gesetzlichen Vertretern
als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der
gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie
6. der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die
nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Da-
ten zu übermitteln.
(2) Die Registratur Fachverfahren darf perso-
nenbezogene Daten nur erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
sem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu diesem
Zweck verarbeitet die Registratur Fachverfahren
die Angaben des Teilnehmers und seines gesetz-

lichen Vertreters aus seiner Anmeldung zum Ver-
fahren sowie die Versicherungs- oder Verfahrens-
nummer des Teilnehmers aus der Meldung nach
§ 97 Abs. 1.
(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsiden-
titätsnummer vorhanden, vergibt sie eine vorläu-
fige Identitätsnummer. Die vorläufige Identitäts-
nummer gilt ausschließlich für den Teilnehmer
und ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer aufge-
baut, wobei anstelle des Namens des Zertifizie-
rungsdiensteanbieters die Kennung der Registra-
tur Fachverfahren eingesetzt wird.
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versiche-
rungsnummer gleicht die Registratur Fachverfah-
ren bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für
das Verfahren erforderlichen Daten mit dem
Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Trä-
ger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten
Buches) ab.
(5) Die technischen Einzelheiten der Daten-
übermittlung zwischen Registratur Fachverfahren
und der Datenstelle der Träger der Rentenversi-
cherung nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln
diese durch Vereinbarung.
(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unver-
züglich alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht
mehr als Ordnungskriterium für die in der Zentra-
len Speicherstelle gespeicherten Daten erforder-
lich sind. Gleiches gilt für vorläufige Identitäts-
nummer. Ansonsten sind in der Registratur Fach-
verfahren gespeicherte Daten spätestens 80 Jahre
nach der Geburt des Teilnehmers zu löschen.
(7) Die Registratur Fachverfahren hat die An-
meldung eines Teilnehmers und die Vergabe einer
vorläufigen Identitätsnummer zu protokollieren.
Die Protokollierung einer Anmeldung enthält den
Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung, die ge-
meldete Versicherungs- oder Verfahrensnummer
und die Bestätigung der Deutschen Rentenversi-
cherung über die Richtigkeit der Versicherungs-
oder Verfahrensnummer. Die Protokollierung der
Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer ent-
hält den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung
des Arbeitgebers, die Versicherungs- oder Verfah-
rensnummer sowie die vorläufig vergebene Identi-
tätsnummer. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
chend.
(8) Die Registratur Fachverfahren darf die von
ihr verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser
Vorschrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer
nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechts-
vorschriften verwenden. Eine Übermittlung, Nut-
zung oder Beschlagnahme der Daten nach ande-
ren Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Regis-
tratur Fachverfahren hat zu gewährleisten, dass
Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des auto-
matisierten Abrufs über das Internet erteilt werden
können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-
weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
nahmen zur Sicherung von Datenschutz und Da-
tensicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei
der Registratur Fachverfahren gespeicherten und
an den Teilnehmer übermittelten Daten gewähr-
leisten. Der Nachweis der Urheberschaft des An-
trags ist durch eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach dem Signaturgesetz zu führen.
Vierter Titel
Abrufverfahren
§ 101
Abrufverfahren
bei der Zentralen Speicherstelle
(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Spei-
cherstelle zunächst
1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum
Abrufverfahren,
2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für
das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfah-
ren,
3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teil-
nehmers mit dem Datenabruf,
4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen
und genutzten Zertifikate.
Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvoll-
ständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Be-
antwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt
sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit.
Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige
Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten ver-
schlüsselt an die abrufende Behörde.
(2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenab-
rufe zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst
mindestens
1. den Abrufzeitpunkt,
2. die abrufende verantwortliche Person, bei Ver-
wendung eines Abrufagenten auch die weiter-
verarbeitende Person,
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufe-
nen Datensatz,
4. den Namen oder die Betriebsnummer der abru-
fenden Behörde.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 102
Pflichten der abrufenden Behörde
(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach
§ 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der
Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen
Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Ab-
rufbefugnisse der Bediensteten dieser Behörde
zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefug-
nis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen.
Änderungen hinsichtlich der befugten Bedienste-
ten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen
Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Ab-
rufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf
gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich
als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Au-
thentisierungseinheit nach dem Signaturgesetz
authentisieren.

(2) Die abrufende Behörde muss über die not-
wendigen technischen Einrichtungen zum Abruf
verfügen. Der Nachweis ist im Zulassungsantrag
nach § 99 Abs. 7 zu führen. Änderungen der tech-
nischen Einrichtung sind der Zentralen Speicher-
stelle unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die abrufende Behörde hat die Verbin-
dungsdaten für den Abruf bei der Zentralen Spei-
cherstelle zu protokollieren. Die Protokollierung
umfasst mindestens
1. den Abrufzeitpunkt,
2. die abrufende verantwortliche Person, bei Ver-
wendung eines Abrufagenten auch die weiter-
verarbeitende Person,
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufe-
nen Datensatz.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren
verwendet werden, für deren Durchführung sie ab-
gerufen worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung
oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvor-
schriften ist unzulässig.
§ 103
Rechte und Pflichten
des Teilnehmers im Abrufverfahren
(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicher-
stelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn
der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter
mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur
sein Einverständnis gegenüber der Zentralen
Speicherstelle erklärt hat. Das Einverständnis
kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl künfti-
ger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das
Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen
oder zeitlich zu begrenzen.
(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einver-
ständnisses muss der Teilnehmer oder dessen ge-
setzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizier-
ten Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum
Verfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemel-
det sein.
(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Be-
hörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf
1. den Zweck des Abrufs,
2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen ei-
ner Verweigerung der Mitwirkung nach diesem
Gesetzbuch,
3. den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfol-
gende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2
sowie
4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu sei-
ner Person gespeicherten Daten.
(4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten. Der Teilnehmer kann die
Übermittlung der Daten in elektronischer Form
verschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen.
Der Anspruch kann bei der abrufenden Behörde
oder direkt gegenüber den in Satz 1 genannten
Stellen geltend gemacht werden. Der Teilnehmer
ist über die Weiterleitung seines Anliegens und
die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Stellen
zu informieren.
(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart
noch darf von ihm verlangt werden, auf gespei-
cherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zu-
griff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste
Nachweise erforderlich ist.
(6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer ab-
rufenden Behörde ein qualifiziertes Zertifikat er-
werben, um ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu
erklären, erhalten auf Antrag von dieser Behörde
die Kosten des qualifizierten Zertifikates in ange-
messener Höhe erstattet. Mit der Aufforderung
nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu infor-
mieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als ange-
messen anerkannt werden.
(7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem
Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft
oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder
beschränkt werden.“
9. Nach § 103 wird folgender Titel eingefügt:
„Fünfter Titel
Finanzierung des Verfahrens
§ 104
Finanzierung des Verfahrens
des elektronischen Entgeltnachweises
Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur
Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch
kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf
der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
desministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstat-
tung, die Zahlungsmodalitäten sowie die Vertei-
lung der Einnahmen auf die Zentrale Speicher-
stelle und die Registratur Fachverfahren zu be-
stimmen.“
10. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „3
Satz 1“ die Angabe „ , Abs. 3a“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt; folgende Nummern 9
bis 14 werden angefügt:
„9. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
10. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 5 die Über-
mittlung und den Anspruch auf Aus-
kunft nicht dokumentiert,
11. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 die Über-
mittlung der Daten nicht oder nicht voll-
ständig protokolliert,

12. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 die
Protokollierung nicht nach Ablauf der
Frist unverzüglich löscht,
13. entgegen § 98 Abs. 3 Satz 3 nicht un-
verzüglich das Erlöschen seines Vertre-
tungsrechtes mitteilt,
14. entgegen § 103 Abs. 5 mit einem Teil-
nehmer vereinbart oder verlangt, dass
auf gespeicherte Daten zugegriffen
oder der Zugriff gestattet wird.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1e, 2 und 9 bis 14“ ersetzt.
11. In § 112 Abs. 1 wird nach Nummer 4b folgende
Nummer 4c eingefügt:
„4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 9
bis 14,“.
11a. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften“.
12. § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115
Vorfinanzierung des Verfahrens
des elektronischen Entgeltnachweises
Die Finanzierung für die Errichtung und den Be-
trieb der Zentralen Speicherstelle und der Regis-
tratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009
bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zu-
schuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis
zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis
zu 55 Millionen Euro.“
13. § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Bundeseinheitliche Regelung
Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7
und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffe-
nen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“
14. § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119
Übergangsregelungen zum
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewähr-
leisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar
2012 vollständig funktionsfähig ist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales den abru-
fenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Auf-
gaben und Befugnisse nach dem Sechsten Ab-
schnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar
2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag
der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Spei-
cherstelle zu richten.
(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember
2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ar-
beitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforde-
rung der Zentralen Speicherstelle für jeden Be-
schäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten mo-
natlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine
Meldung zu erstatten hat, welche die Daten ent-
hält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1)
aufzunehmen sind.
(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der
Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezem-
ber 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise
auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebe-
nen Form abzugeben, soweit in dem für den je-
weiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts ande-
res bestimmt ist.“
15. Nach § 119 wird der folgende § 120 angefügt:
„§ 120
Außerkrafttreten
(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2028 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „die Datenstelle der Träger der Deutschen
Rentenversicherung,“ die Wörter „die Zentrale Spei-
cherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen
Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99
des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren
bei der Informationstechnischen Servicestelle der Ge-
setzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben
nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 320 folgende Angabe eingefügt:
„Fünfter Unterabschnitt
Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)
§ 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilneh-
mer“.
2. Nach § 320 wird folgender Fünfter Unterabschnitt
eingefügt:

„Fünfter Unterabschnitt
Verfahren des
elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)
§ 320a
Auskünfte und
Bescheinigungen für Teilnehmer
Für Teilnehmer am Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweises (Sechster Abschnitt des Vierten
Buches) erfolgen die in den §§ 312, 313 und 315
Abs. 3 genannten Auskünfte und Bescheinigungen
durch Übermittlung der jeweils erforderlichen Daten
an die Zentrale Speicherstelle nach § 95 Abs. 1 des
Vierten Buches. Übermittelt der Arbeitgeber keine
Daten, genügt der durch die Agentur für Arbeit abge-
rufene Datensatz nicht den Anforderungen der je-
weiligen Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht
oder ist ein Abruf aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber der
Agentur für Arbeit auf deren Verlangen unverzüglich
eine Auskunft oder Bescheinigung nach den in Satz 1
genannten Vorschriften unter Verwendung des von
der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen
Vordrucks zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht,
wenn der Teilnehmer entgegen seinen Mitwirkungs-
pflichten nach den §§ 60, 61 und 65 des Ersten Bu-
ches sein Einverständnis zum Datenabruf nach
§ 103 Abs. 1 des Vierten Buches nicht erklärt.“
3. In § 321 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. entgegen § 320a die erforderlichen Daten im Ver-
fahren des elektronischen Entgeltnachweises
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-
mittelt,“.
Artikel 4
Änderung
des Altersteilzeitgesetzes
In § 13 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 315 und 319“
durch die Angabe „§§ 315, 319 und 320a“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 97 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zen-
tralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten
Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales die Aufsicht.“
2. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt,“ die
Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie
Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches
durchführt,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fach-
verfahren darf die Datenstelle die dafür notwendi-
gen Sozialdaten übermitteln.“
Artikel 6
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Re-
gistratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten
Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für
Gesundheit die Aufsicht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“
Artikel 7
Änderung
der Gewerbeordnung
§ 108 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Ent-
geltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken
nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann
nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeit-
geber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber
Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen,
die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem
Zweck notwendig sind.“
Artikel 8
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
§ 21 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g
Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes
nicht anzuwenden.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3 die auf erhöhte Absetzungen entfallenden
Beträge, soweit sie die höchstmöglichen

Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
Einkommensteuergesetzes übersteigen,
und die auf Sonderabschreibungen entfal-
lenden Beträge,“.
c) Nummer 5.3 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung
des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 be-
steht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale
Speicherstelle übermittelt hat.“
2. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Ent-
scheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage
nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch vornehmen.“
Artikel 10
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert
durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
Das vorstehende Gesetz wird
1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage der Einkommensermittlung sind die ent-
sprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbe-
scheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen
der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig
und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der
monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers die entsprechenden elektroni-
schen Einkommensnachweise nach dem Sechsten
Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „; das Gleiche gilt für
ehemalige Arbeitgeber“ gestrichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1
besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an
die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeit-
geber.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 3, 4, 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 2 Buch-
stabe b treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 9 treten am
1. Januar 2014 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 57de910cf1ba2100….